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Asylrecht und Verwaltungsrecht | 20.04.2021

Abschiebung

Keine Abschiebung nach Griechen­land für Schutz­berechtigte

Bei Abschiebung nach Griechen­land droht „Verelendung“

(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 19.04.2021, Az. 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20)

Das Nieder­sächsische Oberverwaltungs­gericht (OVG) hat entschieden, dass in Griechen­land anerkannte Schutz­berechtigte grund­sätzlich nicht abgeschoben werden dürfen.

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Für sie bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigen können (Az.: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20), urteilte das OVG. Er ließ gegen die Urteile keine Revision zu. Dagegen kann innerhalb eines Monats Beschwerde erhoben werden, über die das Bundes­verwaltungs­gericht entscheidet.

BAMF drohte Abschiebung nach Griechenland an

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asyl­anträge der Klägerinnen - zwei aus Syrien stammende, allein­stehende Schwestern - als unzulässig abgelehnt, weil sie durch die Republik Griechen­land bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren und ihnen die Abschiebung dorthin angedroht.

LG wies Klagen ab

Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hatte das Verwaltungs­gericht Osnabrück jeweils abgewiesen

(Az.: 5 A 363/18 und 5 A 363/18). Den Frauen drohe bei einer Rück­Ã¼berstellung nach Griechen­land keine Obdachlosigkeit, argumentierte das Gericht. Zumindest mithilfe von Hilfs­organisationen oder informellen Netzwerken könne es ihnen gelingen, eine Unterkunft zu finden und die Versorgung mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen.

OVG: Obdachlosigkeit sehr wahrscheinlich

Die dagegen gerichteten Berufungen sind nun erfolgreich. Der OVG-Senat führte aus, die Klägerinnen gerieten in Griechen­land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Obdachlosigkeit, erhielten in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen und könnten auch sonst auf keine ausreichende Unterstützung von staatlicher oder nicht­staatlicher Seite hoffen.

Keine Hilfe vom griechischen Staat

Deshalb drohe ihnen innerhalb kürzester Zeit Verelendung. Aktuelle Erkenntnis­mittel ergäben, dass rück­Ã¼berstellten Flüchtlingen staatlicher­seits keine Unterkunft gestellt werde, sie keine wohnungs­bezogenen Sozial­leistungen erhielten und sie auch bei nicht­staatlichen Stellen keine nennenswerte Chance auf Vermittlung von Wohnraum hätten.

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Versorgung durch eigene Erwerbstätigkeit nicht gegeben

Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwerbs­tätigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von büro­kratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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