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Arzthaftungsrecht | 30.11.2022

Schmerzens­geld

Keine Arzthaftung für hinaus­gezögerten Tod

Kein Schmerzens­geld für leidvolle Lebens­verlängerung

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2022, 1 BvR 1187/19)

Ein Mann will Schmerzens­geld von einem Arzt, der das Leiden seines demenz­kranken Vaters am Lebensende aus seiner Sicht unnötig verlängert hat - jetzt ist er damit auch beim Bundes­verfassungs­gericht gescheitert.

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Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen seine Verfassungs­beschwerde nicht zur Ent­scheidung an, wie aus dem veröffentlichten Beschluss hervorgeht.

Schmerzensgeld und Kostenerstattung für Heimplatz begehrt

Der aufsehen­erregende Fall war vor einigen Jahren durch die Instanzen bis zum Bundes­gerichts­hof (BGH) gegangen. Der 2011 gestorbene Vater hatte seine letzten Lebensjahre in einem Münchner Pflegeheim verbracht - bewegungs­unfähig im Bett, außer­stande sich mitzuteilen, mit Schmerzen und Fieber. Der in die USA aus­gewanderte Sohn hielt das für sinnlose Quälerei. Seiner Meinung nach hätte der Arzt die Ernährung per Magensonde irgendwann stoppen und den Vater sterben lassen müssen. Er wollte als Erbe mindestens 100.000 Euro Schmerzens­geld und mehr als 52.000 Euro für Pflege­kosten.

BGH: Leidensbehaftetes Weiterleben kein Schaden

Der BGH hatte eine derartige Haftung aber grund­sätzlich ausgeschlossen. „Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten zu“, hatte die Vorsitzende Richterin bei der Urteils­verkündung im April 2019 gesagt. Deshalb verbiete es sich, ein Weiterleben als Schaden anzusehen - auch wenn es leidens­behaftet sei.

Mutmaßlicher Wille des Verstorbenen entscheidend

Gegen dieses Urteil hatte der Sohn noch Verfassungs­beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg: Die Richter verweisen zwar auf ihr Grundsatz­urteil zur Suizidhilfe aus dem Februar 2020 und das darin verankerte Recht auf ein selbst­bestimmtes Sterben. Der BGH setze das Leben „in einer Weise absolut, die Zweifel daran wecken könnte, ob das Selbst­bestimmungs­recht hinreichend Beachtung findet“, schreiben sie. „Es ist daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine lebens­erhaltende Maßnahme, die gegen den Willen des Betroffenen durch­geführt wird, haftungs­rechtliche Folgen haben kann.“ In diesem Fall hier sei der tatsächliche oder mut­maßliche Wille des Verstorbenen aber nicht feststellbar gewesen. Bei dem demenz­kranken Vater war unklar, ob und wie lange er die 2006 gelegte Sonde gewollt hätte. Er hatte keine schriftlichen Behandlungs­anweisungen in einer Patienten­verfügung hinter­lassen, und selbst äußern konnte er sich später nicht mehr.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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