Im zugrunde liegenden Fall kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 an, dass er den Einbau einer Gasetagenheizung einschließlich Gaszuleitung aus dem Keller beabsichtige. Als Beginn der Modernisierungsmaßnahmen hatte er den 12. Dezember 1993 in seinem Ankündigungsschreiben genannt und die voraussichtliche Dauer mit zehn Tagen, bis zum 22. Dezember, angegeben.
Mieter hat keine Duldungspflicht
Das Amtsgericht Köln meinte, dass der Mieter den Heizungseinbau zu dem genannten Zeitpunkt nicht dulden musste. Der vorgesehene Zeitpunkt hätte bedeutet, dass die Arbeiten bis zwei Tage vor Weihnachten gedauert hätten, sofern es zu einem pünktlichen Abschluss der Arbeiten gekommen wäre.
Erheblicher Schmutz in der Vorweihnachtszeit nicht zumutbar
Der Mieter wäre in der Vorweihnachtszeit erheblichem Schmutz in der Wohnung ausgesetzt gewesen. Dies sei in der Vorweihnachtszeit ohne zwingenden Grund nicht zumutbar und müsse erst gar nicht näher erörtert werden, meinte das Gericht.
Keine Notwendigkeit
Eine Notwendigkeit, warum die Modernisierung gerade zum angegebenen Zeitpunkt stattfinden müsste, habe der Vermieter nicht dargelegt.
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