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Arbeitsrecht | 11.10.2022

Abmahnung

Keine Rücknahme von Betriebs­rats-Abmahnungen

Abmahnung hat keine rechtlichen Auswirkungen

(Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 12.01.2022, Az. 10 BV 43/21)

Abmahnungen haben für Betriebs­räte keine Folgen. Deswegen können sie einem solchen Gremium gegenüber nicht ausgesprochen und schon gar nicht zurückgezogen werden, zeigt ein Gerichts­urteil.

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Da zwischen dem Betriebsrat eines Unternehmens und dem Arbeitgeber keine arbeits­vertrag­liche Beziehung besteht, kann ein solches Gremium nicht abgemahnt werden. Verhält sich der Betriebsrat jedoch unangemessen und kassiert dennoch ein solches Schreiben, hat das keine Folgen für das Arbeits­verhältnis zwischen beiden Parteien. Betriebs­räte können somit auch nicht verlangen, dass eine Abmahnung zurückgezogen wird. Das zeigt ein Urteil des Arbeits­gerichts Magdeburg (Az: 10 BV 43/21).

Betriebsrat verlang die Entfernung der Abmahnung

Im Rahmen von Tarif­verhandlungen hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber zwei Abmahnungen ausgesprochen. Das Gremium war sich keiner Schuld bewusst und sah sich durch die Schreiben in seiner Arbeit behindert. Daraufhin verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber, die Abmahnungen aus seinen Akten zu entfernen.

Betriebsrat muss mit Reaktionen rechnen

Weil der Betriebsrat der Geschäfts­führung gegenüber „deutliche Worte“ gewählt habe, müsse er mit einer entsprechenden Reaktion des Arbeit­gebers rechnen, entschied das Gericht. Zudem bestehe kein arbeits­vertragliches Schuld­verhältnis zwischen den Parteien. Die Abmahnungen hätten somit keine rechtlichen Auswirkungen. Daher müsse der Arbeitgeber seine Abmahnungen nicht zurück­nehmen und auch nicht aus seinen Akten entfernen. Schließlich gebe es für ein solches Gremium nicht mal eine Personal­akte, erklärten die Richter.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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