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Cannabis auf Kosten der Krankenkasse gibt es bei einer Alkoholerkrankung in der Regel nicht. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 1 KR 429/20) hervor. Anspruch auf das Cannabis hat ein Alkoholkranker nur, wenn er nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden kann.
Versicherter beantragt Cannabis um seinen Drang zum Alkoholkonsum zu kompensieren
In dem konkreten Fall hatte ein 70-Jähriger geklagt, dessen Krankenkasse seinen Antrag auf Medizinal-Cannabisblüten ablehnte. Er gab an, nur damit seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren zu können. Die Krankenkasse verwies ihn auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.
Betroffenen stehen andere Therapien zur Verfügung
Das Gericht gab der Krankenkasse recht. Es gebe außerdem noch andere Standardtherapien zur Behandlung einer Alkoholerkrankung, unter anderem Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöse Rückfallprophylaxe und Psychotherapie.