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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 10.06.2022

Halter­haftung

Keine pauschale Halter­haftung bei E-Tretroller

E-Scooter sind keine Autos

(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 C 2811/20 (44)))

E-Scooter gehören mittlerweile vielerorts zum Straßen­bild dazu. Da bleiben Unfälle nicht aus. Nur: Wer haftet für einen Sachschaden, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann?

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Elektrische Tretroller benötigen eine Kfz-Versicherung, um am Straßen­verkehr teilnehmen zu können. Aber: Lässt sich etwa nach einem Unfall mit Sachschaden der Verursacher nicht ermitteln, kann anders als bei einem Auto nicht der Halter verschuldens­unabhängig in Haftung genommen werden. Das zeigt ein Urteil des Amts­gerichts Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2811/20 (44)).

Auto beschädigt, Verursacher nicht zu ermitteln

Im konkreten Fall ging es um einen Auto­besitzer, dessen geparktes Fahrzeug durch einen E-Scooter beschädigt wurde. Da allerdings der dafür verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wollte der Auto­besitzer nun den Schaden von der Versicherung des Roller-Eigen­tümers ersetzt bekommen. Der müsse im Zweifels­fall wie ein Kraftfahr­zeughalter etwa beim Auto im Zweifel haften.

Denn trotz der Begrenzung der Geschwindigkeit handelte es sich bei so einem Scooter schließlich um ein Fahrzeug, das besonders verkehrs­gefährdend sei, argumentierte der Geschädigte.

AG verneint verschuldensunabhängige Haftung für E-Scooter

Mit der Sache zog der Auto­besitzer vor Gericht, hatte dort aber keinen Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Bei E-Scootern gebe es keine vergleichbare Halter­haftung. Es handelt sich demnach bei einem E-Tretroller zwar um ein Kraft­fahrzeug, das aber nicht schneller als mit Tempo 20 fahren kann. Für solche Elektro­kleinst­fahrzeuge hat der Gesetzgeber demnach keine Halter­haftung vorgesehen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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