Werbung
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass die Auszahlungsbeschränkung von sechs Monaten nicht gilt, wenn das Kindergeld im Bescheid für einen längeren Zeitraum festgesetzt wurde. Ein Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof vor. „Davon profitieren auch andere Eltern, denn sie können sich direkt auf das laufende Verfahren berufen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Eingang des Kindergeldantrag erst nach Neuregelung
Im konkreten Fall stellte der Vater im Oktober 2017 für sein Kind bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2018. Das Schreiben traf aber erst im März 2018 bei der Familienkasse ein.
Familienkasse zahlt Kindergeld nicht wie antragsgemäß festgesetzt aus
Die Familienkasse setzte zwar das Kindergeld antragsgemäß für die Zeit ab dem Monat August 2015 fest, zahlte das Kindergeld aber nur für die zurückliegenden sechs Monate ab Oktober 2017 aus. Dagegen legte der Vater Klage ein und gewann. Denn die Nichtauszahlungsverfügung sei rechtswidrig, urteilten die Richter.
FG ordnet auch Auszahlung der festgesetzten Kindergeldbeträge an
Wurde das Kindergeld für mehr als sechs Monate festgesetzt, muss es auch ausgezahlt werden (Az.: 10 K 141/18). Dies hatte das Finanzgericht bereits zuvor in einem Parallelfall entschieden (Az.: 8 K 95/18).
Betroffene sollten gegen die Nichtauszahlungsverfügung der Einspruch einlegen und auf die beiden Urteile hinweisen
Gegen das neue Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 66/18). „Betroffene Eltern sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn ihnen das festgesetzte Kindergeld nicht ausgezahlt wird“, rät Isabel Klocke.
Werbung