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Kindergeldantrag durch Familienkasse abgelehnt
Im Streitfall wurde bei der 1968 geborenen Tochter im Alter von 30 Jahren eine Muskelerkrankung festgestellt, die im Laufe der Zeit zu einer Abnahme der Muskelkraft führt. Im Alter von 40 Jahren lag der Behinderungsgrad bei 100 Prozent. Die Tochter bezieht seit dem 43. Lebensjahr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Mutter beantragte für den Zeitraum ab 2010 Kindergeld, was die Familienkasse ablehnte: Die Behinderung der Tochter sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Eltern für ihre Tochter kein Kindergeld mehr erhielten.
Erbkrankheit lag bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahrs vor
Das Finanzgericht Köln widersprach dieser Auffassung: Zwar wurde die Diagnose für die Muskelerkrankung erst beim Überschreiten der Kindergeld-Altersgrenze festgestellt. Entscheidend sei jedoch, dass die Erbkrankheit bereits davor vorlag. Auch sei es unerheblich, dass die Tochter vor Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze noch in der Lage war, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Finanzgericht gab der Klage daher statt Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.01.2017, Az. 6 K 889/15).
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: XI R 8/17) eingelegt. „In vergleichbaren Fällen sollten Eltern auch dann Kindergeld beantragen, wenn bei deren Kindern erst im späteren Alter eine Behinderung aufgrund einer Erkrankung diagnostiziert wird, diese aber bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorlag“, rät Isabel Klocke.
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