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Sozialrecht | 18.04.2023

Kindergeld

Kindergeld wird bei Grund­sicherung als Einkommen angerechnet

Laut Gesetz ist das Kindergeld ein Einkommen des Kindergeld­berechtigten

(Sozialgerichts Speyer, Urteil vom 21.11.2022, Az. 18 AS 917/20)

Kann jemand seinen Lebens­unterhalt nicht selbst bestreiten, gibt es die Grund­sicherung. Darauf werden allerdings Einnahmen aller Art angerechnet - auch Kindergeld, das an das Kind gezahlt wird.

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Selbst wenn das Kindergeld direkt auf das Konto eines im selben Haushalt lebenden voll­jährigen Kindes fließt - es zählt bei der Grund­sicherung als Einkommen der Eltern. Auf eine entsprechende Ent­scheidung des Sozial­gerichts Speyer (Az.: 18 AS 917/20) weist das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ hin.

Sohn mit Vermögen, bekam Kindergeld direkt auf sein Girokonto überwiesen

Im konkreten Fall hatten in einem Einfamilien­haus ohne abgetrennte Wohn­bereiche die Eltern mit ihren voll­jährigen Kindern - einer Tochter und einem Sohn - gelebt, außerdem noch eine Großmutter. Der Sohn verfügte über Vermögen, bekam aber direkt auf sein Girokonto von der Familien­kasse das Kindergeld überwiesen.

Kindergeld wurde dem Vater zugeordnet - dagegen klagte die Schwester

Geklagt hatte die Tochter, also die Schwester des jungen Mannes, die vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhaltes erhielt. Sie bildete mit ihren Eltern eine Bedarfs­gemeinschaft. Bei der Berechnung der Grund­sicherung war das Kindergeld dem Vater zugeordnet und damit auf die Leistungen angerechnet worden.

Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten

Das Gericht entschied: Das ist korrekt so. Denn laut Gesetz sei das Kindergeld ein Einkommen des Kindergeld­berechtigten, hier des Vaters. Der Bruder dagegen gehöre weder zur Bedarfs­gemeinschaft noch benötige er das Kindergeld zur Sicherung seines eigenen Lebens­unterhaltes. Er habe keine abgetrennte Wohnung und sich auch nicht an den Kosten beteiligt, sondern sei im elterlichen Haushalt mitversorgt worden. Obwohl also das Kindergeld direkt an den Sohn floss, zählte es laut gesetzlicher Zuordnung zum Einkommen des Vaters.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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