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Die Masernschutzimpfung ist Voraussetzung für den Besuch einer Kita. Liegt eine Impfunverträglichkeit vor, muss sie mit einem Attest nachgewiesen werden, welches durch eine tatsächliche diagnostische Abklärung begründet wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht NRW.
Eltern begehrten Kita-Besuch ohne Masernschutzimpfung
Im konkreten Fall hatten Eltern für ihren dreijährigen Sohn einen Kitaplatz erhalten. Sie wiesen jedoch weder eine Masernschutzimpfung nach, noch legten sie ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Gegenanzeige vor. Sie gaben an, eine Impfung komme wegen verschiedener Allergien, unter anderem gegen einige Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung nicht in Frage. Vor Gericht wollten sie erreichen, dass ihr Sohn die Kita besuchen dürfte.
Attest belegt keine Kontraindikation
Das lehnten die Richter ab. Das vorgelegte Attest belege keine Kontraindikation. Dort sei die Rede von einem Bericht der Eltern über Allergien ihres Sohnes gegen verschiedene Impfungen. Es werde nicht dargelegt, worauf die Einschätzung der Eltern beruhe und ob der Verdacht auf eine Überempfindlichkeit gegen die Masernimpfung weiter abgeklärt worden sei.
Attest begründete sich auf Bericht der Eltern
Auch eine nachfolgende ärztliche Bescheinigung einer Uniklinik besagte, dass die angebliche Impfunverträglichkeit tatsächlich lediglich auf den Angaben der Eltern beruhe.
Abklärung sei mit einem sogenannten Pricktest möglich
Für einen Pricktest werden Extrakte mit verschiedenen Allergenen auf die Haut geträufelt, diese wird mit einer Lanzette an den entsprechenden Stellen eingestochen. Nach etwa einer Viertelstunde folgt die Auswertung.
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