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Haftungsrecht und Verkehrsrecht | 26.05.2023

Verkehrs­sicherungs­pflicht

Kollision mit Baumstumpf auf Parkplatz - wer haftet?

Haftungs­verteilung zu je von 50 %

(Landgericht Köln, Urteil vom 03.11.2022, Az. 5 O 94/22)

Ein Hindernis, ein Sachschaden: Kommunen haben auf Park­plätzen eine Verkehrs­sicherungs­pflicht. Doch das befreit Auto­fahrende nicht davon, auch selbst umsichtig zu sein.

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Knirsch! Das Auto ist mit dem Stoßf­änger beim Einparken irgendwo hängen geblieben: In so einem Fall besteht grund­sätzlich Anspruch auf Schaden­ersatz, denn die Verkehrs­sicherungs­pflicht verlangt von Kommunen, dass sie Parkplätze frei von solchen und ähnlichen Hindernissen halten. In dem Fall hatte eine Auto­fahrerin allerdings ein Mit­verschulden zu tragen. So eine Ent­scheidung des Land­gerichts Köln (Az.: 5 O 94/22).

Ein Baumstumpf steht im Weg

Das war passiert: In der Dunkelheit hatte die Frau versucht, ihr Auto auf einer nicht ge­pflasterten Freifläche neben der Straße zu parken und fuhr dabei auf einen Baumstumpf auf. Sie verklagte die zuständige Kommune auf Schaden­ersatz.

LG bejahrt Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Kommune

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. Die Auto­fahrerin habe die Fläche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten - rechts und links davon standen auf asphaltierter Fläche andere Autos - für einen Parkplatz halten können. Deshalb habe die Kommune ihre Verkehrs­sicherungs­pflichten verletzt, indem sie die Baumreste dort nicht entfernt habe.

Anspruch auf Schadenersatz von 50 Prozent wegen Mitschuld

Aber: Die Frau treffe ein „erhebliches Mit­verschulden“. Sie hätte aufgrund der schlechten Sicht­verhältnisse auch selbst auf eventuelle Hindernisse achten müssen, so das Gericht. Darum sprach es ihr nur 50 Prozent des verlangten Schadens­ersatzes zu - in Zahlen: 1543,26 Euro.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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