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Wer sich für eine Pigmentierung seiner Augenbrauen entscheidet, kann das Ergebnis nicht in jedem Fall bemängeln. Zwar muss der Pigmentierer handwerklich sauber arbeiten, ihm bleibt aber ein künstlerischer Gestaltungsspielraum. Abweichungen, die darauf zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 17 U 116/21).
Schmerzensgeld und Kostenersatz für Korrekturbehandlung verlangt
In dem konkreten Fall hatte sich der Kläger einer solchen Behandlung mit Permanent-Make-up in einem Kosmetikstudio unterzogen. Das Make-up wurde dem Kläger vor der Pigmentierung vorgezeichnet und gezeigt, er quittierte das ebenso mit seiner Unterschrift wie die Abnahme des Endergebnisses. Kurz darauf beschwerte sich der Mann aber über die zu dunkle Farbe und verlangte das Geld für die Behandlung zurück. Später unterzog er sich sogar einer korrigierenden Laserbehandlung. Er verlangte deshalb 3500 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der Kosten für die Korrekturbehandlung.
Keine Beschaffenheitsvereinbarung – Werk abgenommen
Die Klage blieb erfolglos. Das Werk sei nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft, so das Gericht. Zudem hatten Kläger und Beklagte keine konkreten Vorgaben zum Endergebnis im Sinne einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Darum konnte der Kläger auch keine Abweichung von der Absprache beweisen. Durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung habe er die Pigmentierung vielmehr als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt.
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