DAWR > Kosten für „Essen auf Rädern“ steuerlich nicht absetzbar < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Steuerrecht | 15.09.2023

„Essen auf Rädern“

Kosten für „Essen auf Rädern“ steuerlich nicht absetzbar

„Essen auf Rädern“ keine außergewöhnliche Belastungen

(Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.4.2023, Az. 1 K 759/21 E)

Sie können oder wollen nicht mehr selbst kochen? Für solche Fälle gibt es „Essen auf Rädern“, ein Service, den besonders alte und kranke Menschen nutzen. Ein Steuer­vorteil ergibt sich daraus nicht.

Wenn die Selbst­versorgung nicht mehr möglich ist, nutzen einige Senioren den Service „Essen auf Rädern“. Die Kosten dafür von der Steuer abzusetzen, ist jedoch nicht möglich. Das Finanz­gericht Münster lehnte dies in einen Fall (Az.: 1 K 759/21 E) ab, bei dem ein Rentner­ehepaar erwirken wollte, die Kosten für ihre Essens­lieferungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen.

Das Paar hatte argumentiert, dass es sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen könne und auf die Lieferung von warmen Mahlzeiten angewiesen sei.

Keine außergewöhnliche Belastung

Die Richter sahen in diesem Umstand jedoch nichts Außergewöhnliches. Da viele Menschen - nicht nur Senioren - vergleichbare Ausgaben für Mahlzeiten hätten, seien Verpflegungs­kosten im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu betrachten, hieß es als Begründung.

So müssen beispiels­weise auch Berufstätige für Mittagessen außerhalb ihres Zuhauses bezahlen oder Eltern für die Verpflegung ihrer Kinder in Kinder­gärten oder Schulmensen aufkommen. Diese Kosten seien Teil der üblichen Lebens­führung und daher nicht steuerlich absetzbar.

Keine haushaltsnahe Dienstleistung

In einem früheren Fall (Az.: 14 K 1226/10 E) hatte das Finanz­gericht bereits den steuerlichen Abzug von „Essen auf Rädern“ als haushaltsnahe Dienst­leistung abgelehnt. Die Begründung: Die Mahlzeiten werden außerhalb des Haushalts zubereitet.

Während die reine Anlieferung des Essens daher nicht unter die haushaltsnahen Dienst­leistungen falle, könnten etwa von einer Haushalts­hilfe in der Küche des Steuer­pflichtigen gekochte Mahlzeiten steuerlich berücksichtigt werden.

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10653