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Krankenkassenrecht und Sozialrecht | 04.01.2022

Kosten­erstattung

Kranken­kasse muss Nahrungs­ergänzung nicht zahlen

Nahrungs­ergänzungsm­ittel sind keine Arznei­mittel im Rechtssinne

(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.12.2021, Az. L 16 KR 113/21)

Eine Frau kann ohne ein bestimmtes Nahrungs­ergänzungsm­ittel kaum Essen vertragen. Weil die Kapseln viel kosten, soll die Kranken­kasse zahlen. Doch diese lehnt ab. Ein Gericht musste nun entscheiden.

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Nahrungs­ergänzungsm­ittel sind laut einem Urteil keine erstat­tbaren Arznei­mittel. Gesetzliche Kranken­kassen müssen die Kosten nicht übernehmen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Landes­sozial­gerichts Nieder­sachsen-Bremen hervor. Nahrungs­ergänzungsm­ittel seien - mit wenigen Ausnahmen - von der Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Ein Mittel werde auch nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arznei­mittel, hieß es (Az.: L 16 KR 113/21).

Fast keine Nahrung vertragen

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau, die wegen einer Histamin-Intoleranz bei der Kranken­kasse die Kosten­Ã¼bernahme für Daosin-Kapseln beantragte. Sie könne ohne diese fast keine Nahrung vertragen, begründete sie. Ihre Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histamin­abbau fehle.

Die Kasse lehnte die Kosten­Ã¼bernahme aber ab. Als Grund gab sie an, dass im Gegensatz zu Arznei­mitteln für Nahrungs­ergänzungsm­ittel kein Zulassungs­verfahren erforderlich sei und es sich daher generell um keine Kassen­leistung handele. Eine Abrechnung sei nicht möglich.

Preis des Präparats spielt keine Rolle

Diese Auffassung bestätigte das Landes­sozial­gericht nun. Die Arznei­mittel­richtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei keine individuelle Einzel­fallprüfung vorgesehen sei, hieß es.

Es spiele dabei auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Die Berufung der Frau gegen einen Gerichts­bescheid des Sozial­gerichts Osnabrück wurde zurück­gewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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