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Fehlverhalten des Untermieters kann Kündigung des Hauptmieters rechtfertigen
Manchem Mieter wird gestattet, seine Wohnung unterzuvermieten. Allerdings sollte sich der Untermieter an Regeln halten. Vermietet er Teile der Wohnung wiederum an Touristen, kann das eine Kündigung des Hauptmieters rechtfertigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (Az.: 65 S 318/15).
Untermieter vermietete Räume der Wohnung ohne Erlaubnis an Touristen
In dem verhandelten Fall war eine 180 Quadratmeter große Fünf-Zimmer-Wohnung an eine Familie vermietet worden. Es war ihnen erlaubt, die Wohnung unterzuvermieten. Das taten die Hauptmieter auch. Der Untermieter allerdings vermietete einzelne Räume der Wohnung ohne Erlaubnis an Touristen. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Hauptmietern. Diese kündigten zwar dem Untermieter, wollten aber anschließend selber die Wohnung nutzen.
Hauptmieter konnte Kündigung vor Gericht nicht abwenden
Vor Gericht konnten die Hauptmieter die Kündigung aber nicht abwenden. Zwar sei es ihnen die Untervermietung grundsätzlich gestattet gewesen. Allerdings sei die weitere Vermietung einzelner Räume an Touristen durch den Untermieter eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Dieses Verhalten müssten die Hauptmieter vertreten, denn sie seien dem Vermieter gegenüber letztlich verantwortlich. Die Schwere der Pflichtverletzung werde durch die Kündigung des Untermieters in diesem Fall nicht mehr abgemildert.
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