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Mietrecht | 22.02.2016

Untermieter

Kündigung des Miet­vertrags bei unberechtigter Überlassung einer Mietwohnung an Dritte zulässig

Mieter beherbergt regelmäßig unberechtigt „Medizin-Touristen“ in seiner Wohnung

(Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2015, Az. 432 C 8687/15)

Wer seine Mietwohnung unberechtigterweise regelmäßig Touristen überlässt, muss mit einer Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des Amts­gerichts München hervor (Amtsgericht München, Urteil vom 29.09.2015, Az. 432 C 8687/15).

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Mieter überlässt Wohnung regelmäßig an „Medizin-Touristen“

Im zugrunde liegenden Verfahren musste ein Mieter aus München seine Wohnung räumen, weil das Gericht davon überzeugt war, dass der Mann sie an immer neue arabische Touristen unter­vermietete, die wegen medizinischer Behandlungen in der Stadt waren. Seine Vermieterin hatte ihm deshalb im März 2015 gekündigt. Als der Mann sich weigerte, die Wohnung zu räumen, zog die Vermieterin vor Gericht.

Höhe der Miete steht für Verwendung der Wohnung als bloßes „Gästezimmer“ außer Verhältnis

In der Verhandlung behauptete der Beklagte, er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, eine Zweit­wohnung nur für Gäste, Geschäfts­partner und Freunde zu unterhalten. Doch das Gericht glaubte ihm nicht. „Die Höhe der Miete stehe für die Verwendung der Wohnung als bloßes “Gäste­zimmer„ außer Verhältnis, teilte das Gericht mit. Die Wohnung kostete 1.230 Euro warm.

Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für Vermieter nicht zumutbar

Die wechselnde Unter­bringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen wie Abnutzung oder Lärm verbunden, urteilte das Gericht. Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflicht­verstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Miet­verhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungs­frist nicht zuzumuten ist.

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Quelle: dpa/DAWR/kg

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