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OLG bejaht Zulässigkeit der Kündigung
Im zugrunde liegenden Fall wollten die Bausparer weiter den damals vereinbarten hohen Zinssatz erhalten. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass sich die Bausparkasse auf geltendes Kündigungsrecht berufen könne. Damit folgte das Gericht Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Koblenz.
Kündigung von Bausparverträgen bei Erreichen der Sparsumme erst unter Einberechnung von späteren Bonuszinsen unzulässig
Unberechtigt ist die Kündigung aber laut Oberlandesgericht in den Fällen, in denen die Bausparkasse die Verträge gekündigt hatte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von späteren Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht war. Entscheidend für die Bonuszinsen sei aber hier ein Verzicht des Bausparers oder eine von ihm ausgehende Kündigung, urteilte das Gericht. Eine solche Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Weitere 130 Fälle bei Gericht anhängig
Die Richter entschieden über Kündigungen einer in Hameln ansässigen Bausparkasse. In allen acht Fällen ließen sie eine Revision zu (Az. 3 U 207/15 und weitere). Rund 130 weitere Fälle sind in Celle anhängig. Zumeist gehe es dabei um die vom Gericht für gerechtfertigt erachtete Kündigungsvariante.
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