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Arbeitsrecht | 29.03.2023

Kündigung

Kündigung wegen Zuspät­kommens nur nach Abmahnungen

Drei Abmahnungen am selben Tag wirken in ihrer Warn­funktion wie eine einzige Abmahnung - Kündigung unwirksam

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.10.2022, Az. 8 Sa 465/22)

Verschlafen, verfahren, vertrödelt: Wer öfter mal zu spät zur Arbeit kommt, muss mit Ärger rechnen. Doch wann droht auch die Kündigung?

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Kommen Beschäftigte mehrfach zu spät zur Arbeit, riskieren sie eine Kündigung. Doch dafür müssen sie zuvor mehrere Abmahnungen erhalten haben. Erfolgen diese zeitgleich, verfehlen sie ihre Warn­funktion, so ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Köln (AZ 8 Sa 465/22).

Mehrere Abmahnungen zeitgleich

Im konkreten Fall erhielt ein Mitarbeiter in der Produktion am selben Tag drei Abmahnungen für sein Zu­spätkommen an jeweils drei verschiedenen Arbeits­tagen. Als der Beschäftigte mehrere Monate später erneut zu spät zur Arbeit erschien, kündigte ihm der Arbeitgeber verhaltens­bedingt.

Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage - mit Erfolg

Sowohl das Arbeits­gericht Aachen wie auch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landes­arbeits­gericht Köln gaben dem Kläger Recht. Zwar könne ein ver­spätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen eine Verletzung der Arbeits­pflicht und damit einen Kündigungs­grund darstellen, so das Landes­arbeits­gericht Köln. Angesichts der eher geringen Schwere der Pflicht­verletzung sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung allein aber nicht ausreichend.

Drei Abmahnungen an einem Tag wirken wie eine

Die drei Abmahnungen, die der Beschäftigte im Vorfeld der Kündigung erhalten habe, wirkten laut Gericht in ihrer Warn­funktion jedoch wie eine einzige Abmahnung, da sie am selben Tag zugestellt worden sind. Die Kündigung verstoße damit gegen den Ver­hältnis­mäßigk­eits­grundsatz. Es hätte zuvor einer weiteren (einschlägigen) Abmahnung bedurft, um dem Kläger eine wohl­möglich letzte Gelegenheit zu geben, geeignete Vor­kehrungen gegen ein erneutes Verspäten zu treffen, so das Gericht.

Mangelhafte Betriebsratsanhörung

Zusätzlich sei die Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht ordnungs­gemäß angehört worden sei.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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