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Kündigung aufgrund zu hoher Guthabenzinsen
Seit 2015 haben die Finanzinstitute bereits etwa eine Viertelmillion Verträge gekündigt, die hohen Guthabenzinsen der Kunden sind für sie ein schlechtes Geschäft. Die in Bamberg unterlegene Kasse, die Badenia, kündigte an, in Revision zu gehen. Am Bundesgerichtshof sind bereits mehrere Verfahren anhängig, er dürfte 2017 ein Machtwortsprechen.
Bausparkasse beruft sich auf angebliches Sonderkündigungsrecht
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um drei Verträge von zwei Sparern, die mit 2,5 bis 3 Prozent verzinst waren. Insgesamt lag die Bausparsumme bei umgerechnet rund 30.000 Euro. Die Sparer hatten die Verträge nie für Darlehen genutzt, sondern nur für Guthaben - bei einem Bausparvertrag wechselt man nach einer gewissen Zeit eigentlich von der Guthaben- in die Darlehensphase, bei der man einen Kredit in Anspruch nimmt. In diesem Fall spricht man von einem zuteilungsreifen Vertrag. Die Bausparkasse bezog sich bei ihrer Kündigung auf eine Art Sonderkündigungsrecht, was sie aus Sicht des Oberlandesgerichts aber nicht haben.
OLG Koblenz erklärt Sonderkündigungsrecht für legitim
Das Oberlandesgericht Koblenz war hingegen anderer Meinung. Das Gericht entschied, dass Bausparkassen zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen können (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016, Az. 8 U 11/16). Den Bezug auf besagtes Sonderkündigungsrecht (Paragraf 489 im Bürgerlichen Gesetzbuch) hielt das Oberlandesgericht Koblenz für legitim. Die Sachlage war ähnlich wie in Bamberg - ein mit 2,5 Prozent beim Guthaben verzinster Bausparvertrag war zuteilungsreif, die komplette Bausparsumme aber noch nicht erreicht. Die Koblenzer Entscheidung datiert zwar auf den 29. Juli, sie wurde aber erst am 11. August mitgeteilt. Solch eine Verzögerung ist in derlei Fällen nicht unüblich.
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