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Modernisierungen müssen angekündigt werden.
Allerdings darf diese Ankündigung auch nicht zu früh erfolgen. Denn das ist rechtsmissbräuchlich, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 108/20). Aus einer solchen Ankündigung können Vermieter keine Duldungsansprüche ableiten.
Streit um angekündigte Modernisierung
In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin im September 2018 eine Modernisierung angekündigt. Dabei handelte es sich um ein Großprojekt, bei dem unter anderem die Heizungsanlage einer Wohnsiedlung erneuert und Baulücken geschlossen werden sollten. Die Arbeiten sollten ab Februar 2020 beginnen. Da nicht alle Mieter die Maßnahmen befürworteten, landete der Streit vor Gericht, denn der Vermieter klagte auf Duldung der Maßnahmen.
Verfrühte Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich
In diesem Fall ohne Erfolg: Die Ankündigung 16 Monate vor Beginn der Arbeiten ist rechtsmissbräuchlich, befand das Gericht. Denn dadurch werde das Recht zur Sonderkündigung durch den Mieter unterlaufen und zudem dessen Möglichkeiten beschränkt, Härtegründe geltend zu machen.
Keine ausreichende Planungssicherheit für Mieter
Auch bekommt ein Mieter in Bezug auf die zu erwartende Mieterhöhung keine ausreichende Planungssicherheit. Denn es ist absehbar, dass bei einem so großen Vorlauf Unsicherheit in Bezug auf den Kostenrahmen der Arbeiten besteht.
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