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Datenschutzrecht, Medizinrecht und Verbraucherrecht | 21.09.2020

Personen­bezogenen Daten

LG Dresden: Krankenhaus muss kostenlos Daten übermitteln

Patientin hat Anspruch auf Übermi­ttlung kostenloser Daten

(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2020, Az. O 76/20)

Eine Frau glaubt, dass sie falsch behandelt wurde und verlangt die Herausgabe ihrer Daten. Das Krankenhaus weigert sich - es will die Kosten dafür nicht tragen. Am Ende muss ein Gericht entscheiden.

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Patienten können von einem Krankenhaus die kostenlose Herausgabe ihrer abgespeicherten Personen­bezogenen Daten verlangen. Dabei ist nicht entscheidend, für welche Zwecke Patienten sie benötigen. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Dresden (Az.: O 76/20).

Patientin forderte kostenlose Auskunft über ihre Personenbezogenen Daten

In dem Fall forderte eine Frau von einer Klinik unentgeltlich Auskunft über ihre Personen­bezogenen Daten und damit auch ihre Behandlung, die nach ihrer Ansicht fehlerhaft gewesen ist. Sie bezog sich dabei auf die Daten­schutz-Grund­verordnung (DSGVO).

Klinik lehnte kostenfreie Zusendung ab

Die Klinik lehnte allerdings eine Zusendung ohne Kosten­Ã¼bernahme­erklärung ab. Dabei ging es um eine Summe von knapp sechs Euro für einen USB-Stick und die anfallenden Portokosten. Die Frau beharrte, dass die Klinik ihr die vollständige Dokumentation der Behandlung als Pdf-Dokument unentgeltlich schicken sollte und klagte mit Erfolg.

LG bejahrt Anspruch auf kostenlose Übermittlung der Daten

Die Klägerin habe Anspruch auf die kostenlose Übermi­ttlung der Daten, entschied das Landgericht. Die Speicherung gesundheits­bezogener Daten falle in den Anwendungs­bereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen - sofern gewünscht - in einem elektronischen Format übermittelt werden. Keine Rolle spiele dabei, für welchen Zweck der datenschutz­rechtliche Auskunfts­anspruch erhoben werde.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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