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EU-Recht und Kartellrecht | 03.03.2023

Karten-Gebühren

LG: Karten-Gebühren unzulässig - aber kein Geld für Rossmann

Einheitliche Bank­gebühren bei Karten­zahlungen kartell­rechtswidrig

(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.03.2023, Az. 16 O 110/18)

Die umstrittene Praxis gilt nach dem Druck des Bundes­kartell­amtes auf die Banken längst nicht mehr. Erledigt war der Streit über Gebühren für Karten­zahlungen im Handel deswegen nicht. Nun gibt es ein Urteil.

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Die umstrittene Praxis von Banken, einheitliche Gebühren bei Karten­zahlungen zu verlangen, hat gegen Kartell­recht verstoßen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden und einigen Unternehmen Schaden­ersatz wegen überhöhter Girocard-Sätze zugesprochen, wie es am Donnerstag mitteilte. Insgesamt lagen den Richtern elf Klagen gegen die vier Spitzen­verbände deutscher Banken vor. So forderte etwa die Drogerie­kette Rossmann rund 8,5 Millionen Euro Schaden­ersatz. Die Klage der Drogerie­kette selbst blieb jedoch ohne Erfolg: Aus Sicht der Gerichts hat Rossmann nicht ausreichend dargelegt, dass Schaden entstanden ist - und in welcher Höhe.

Hintergrund des Streits

Ab 1990 mussten Unternehmen in Deutschland beim Electronic-Cash-System für jeden Zahlungs­vorgang mit der Giro- oder EC-Karte ein von den Bank­verbänden fest­gelegtes, einheitliches Entgelt an die Bank zahlen, die die Karte ausgegeben hat. Es betrug 0,3 Prozent des jeweiligen Umsatzes, mindestens aber 8 Cent. Für Zahlungen an Tankstellen galt ein verringerter Satz. Das System hatte bereits damals Kontroversen ausgelöst. Aus Sicht des Bundes­kartell­amtes beschränkte ein einheitliches, durch die Banken fest­gelegtes Entgelt den Wettbewerb. Es dauerte aber bis 2014, bis die deutschen Banken dieses Vorgehen auf Druck der Behörde aufgaben. Seither sind die Gebühren für Girocard-Zahlungen gesunken.

Schadensersatz für Deichmann, aber nicht für Tankstellenbetreiber

Rossmann hatte nach eigener Einschätzung in der Zeit von Dezember 2004 bis März 2014 zu hohe Gebühren gezahlt. Schon in der mündlichen Verhandlung im vergangenen November war deutlich geworden, dass das Gericht Zweifel an der Berechnung hatte. Dabei spielten Verjährungs­fristen eine Rolle, aber auch Rück­vergütungen, die es seinerzeit gab. Das Unternehmen erklärte am Donnerstag auf Anfrage, sich nicht zum Thema und zum Ausgang des Verfahrens äußern zu wollen. Neben der Drogerie­markt­kette gehörten unter anderem Tankstellen, der Schuh­händler Deichmann und ein inzwischen insolventer Baumarkt zu den Klägern. Während dem Schuh­händler mehr als 352.000 Euro Schaden­ersatz plus Zinsen zugesprochen wurden, gingen die Tankstellen leer aus. Das Gericht sah im Fall der Mineralöl­konzerne „weit überwiegend keinen kartell­rechtlich relevanten Schaden“. Zudem seien Ansprüche verjährt. Eine detaillierte Urteils­begründung lag zunächst nicht vor.

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Banken und Sparkassen sehen sich bestätigt

Die Spitzen­verbände von Banken und Sparkassen sehen sich jedoch in ihrer Haltung bestätigt. „Die Einschätzung der Deutschen Kredit­wirtschaft, dass die Kläger keinen Schaden hatten, ist durch das Gericht im Wesentlichen bestätigt worden“, teilte der in der Kredit­wirtschaft (DK) derzeit feder­führende Bundes­verband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen­banken mit. „Das Electronic-Cash-Verfahren war zu jedem Zeitpunkt für den Handel deutlich günstiger als kreditkarten­basierte Zahlungs­verfahren.“

Quelle: dpa/DAWR/ab

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