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Weil er zu Unrecht auf eine Förderschule für geistige Behinderung geschickt wurde, hat ein junger Mann Anspruch auf Entschädigung. Das Land Nordrhein-Westfalen habe seine Amtspflichten verletzt und müsse nun dafür haften, entschied das Landgericht Köln. Über die Höhe der Entschädigung wurde noch keine Entscheidung getroffen. Der frühere Förderschüler hatte unter anderem rund 40.000 Euro Schaden aufgrund von Verdienstausfällen geltend gemacht.
Junger Roma als geistig behindert eingestuft
Der heute 21-Jährige war im Jahr 2004 in Bayern als geistig behindert eingestuft und auf eine Sonderschule geschickt worden. Bei der Einschulung sprach er kaum Deutsch, seine Eltern sind Roma aus Serbien. Nach seinem Umzug nach Köln bat er immer wieder vergeblich um einen Schulwechsel. Dem Landgericht zufolge hätte der Förderschule in Köln bei einer jährlichen Überprüfung auffallen müssen, dass bei dem Schüler kein Förderbedarf mehr im Bereich der geistigen Entwicklung bestand. Seinen Hauptschulabschluss holte er später als einer der Klassenbesten auf einem Berufskolleg nach.
Negative Auswirkungen bei Bewerbungen
Nach dem Urteil empfinde er nun ein „Gefühl von Freiheit“ und von Trost. Das Gericht habe festgestellt, dass er doch nicht geistig behindert sei. Wenn er in den Lebenslauf schreibe, auf einer Schule für geistige Behinderung gewesen zu sein, wirke sich das bei Bewerbungen sehr negativ aus. Neben Schadenersatz forderte er auch ein Schmerzensgeld.
Seit 2014 können Eltern mitentscheiden
Man werde die Urteilsbegründung sorgfältig auswerten, hieß es aus dem nordrhein-westfälischen Schulministerium. Seit 2014 räume das Schulgesetz Eltern allerdings einen Rechtsanspruch ein, sich für eine Förderschule oder eine allgemeine Schule zu entscheiden. Das gelte mittlerweile für nahezu alle Jahrgänge der Pflichtschulzeit. „Diese Regelungen sollen dazu führen, dass ein solcher Fall sich nicht wiederholt.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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