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Duschen steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit eigentlichen Aufgaben des Arbeitsverhältnisses
Die gesetzliche Versicherung deckt demnach nur Tätigkeiten ab, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Essen zum Beispiel oder eine andere „höchstpersönliche Verrichtung“ wie das Duschen als Körperreinigung stehen laut Urteil aber nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung und sind somit auch nicht versichert.
Sturz in Dusche während einer Dienstreise
Hintergrund ist der Fall eines Mannes, der während einer Dienstreise morgens in der Dusche ausrutschte und sich das Knie brach. Die Berufsgenossenschaft stufte dies nicht als Arbeitsunfall ein, ein Sozialgericht wies die Klage dagegen zurück. Gegen diese Entscheidung war der Arbeitnehmer in Berufung gegangen. Dem Kläger steht noch offen, die Entscheidung beim Bundessozialgericht anzufechten.