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Kaufrecht und Vertragsrecht | 09.12.2016

VW Skandal

Landgericht Aachen - Az. 10 O 146/16: VW-Händler zur Rücknahme eines vom VW-Abgas­skandal betroffenen Tiguan verurteilt

Käufer verliert seine Rechte nicht durch Teilnahme an der Rückrufa­ktion

(Landgericht Aachen, Urteil vom 06.12.2016, Az. 10 O 146/16)

Das Landgericht Aachen hat in einem von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig erstrittenen Urteil vom 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 einen VW-Vertrags­händler aus Aachen zur Rücknahme eines vom VW-Abgas­skandal betroffenen Tiguan verurteilt. Das Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Denn der verbaute Motor hält die gesetzlichen Vorgaben nur deshalb ein, weil eine Software verbaut ist, die im Prüfstand­lauf regulierend einwirkt und die Motor­steuerung in einen NOx-optimierten Modus schaltet.

Käufer verliert seine Rechte nicht durch Teilnahme an der Rückrufaktion

Soweit ersichtlich beschäftigt sich das Landgericht Aachen erstmals mit der Frage, ob die Teilnahme an der Rückrufa­ktion dazu führt, dass der Käufer sich nicht mehr auf seinen erklärten Rücktritt berufen kann. So argumentierte nämlich das verklagte Autohaus: Die Durchführung des Software-Updates führe dazu, dass sich der Käufer nicht mehr auf den erklärten Rücktritt berufen können. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben.

„Die betrogenen Autokäufer nehmen an der Rückruf­aktion teil, weil sie von Volkswagen dazu aufgefordert werden. Anderenfalls - so wird ihnen von VW erklärt - drohe der Entzug der Betriebs­erlaubnis. Deshalb ist es ein weiterer Skandal im Skandal, wenn dem betrogenen Autokäufer dann von einem VW-Vertrags­händler Rechts­missbrauch unterstellt wird, nur weil er das tut, was VW von ihm verlangt,“ sagt Dr. Christof Lehnen, Rechtsanwalt aus Trier.

Kläger war in seiner Entscheidung nicht frei

Das Landgericht Aachen führte im Urteil aus: „Der Kläger war gerade nicht frei in seiner Entscheidung, das Software-Update aufspielen zu lassen. Denn in dem durch den Kläger vorgelegten Informations­schreiben des VW Konzerns vom Juli 2016 wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufa­ktion eine Betriebs­untersagung gemäß § 5 FZV erfolgen könne. Um dem Entzug der Betriebs­erlaubnis zu entgehen und um sein Fahrzeug weiter nutzen zu können, war der Kläger gezwungen, entsprechend der Aufforderung des Herstellers und auch der Beklagten zu agieren. Gleichermaßen hätte das klägerische Fahrzeug bei einer Verweigerung des Updates nicht die Anforderungen der Euro-5-Abgasnorm erfüllt, sodass dem Kläger im Rahmen der nächsten Abgas­untersuchung der Entzug der Grünen Plakette gedroht hätte.“

Erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt

Ferner stellt das Gericht fest, dass es sich um eine erhebliche Pflicht­verletzung handelt, die es dem Käufer ermöglicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn für den Käufer war nicht abzusehen, ob die Korrektur der Manipulations­software negative Auswirkungen auf die übrigen Emissions­werte, den Kraftstoff­verbrauch und die Motor­leistung haben würde und ob die umfassende Bericht­erstattung zum Abgas­skandal sich negativ auf den zu erzielenden Wieder­verkaufs­preis auswirken werde.

Nachfrist nicht zwingend erforderlich

Ähnlich wie das Landgericht München II kommt auch das Landgericht Aachen zu dem Ergebnis, dass der Käufer dem Autohaus jedenfalls dann keine Frist zur Nacherfüllung setzten muss, wenn das Autohaus eine Nach­besserung ernsthaft und endgültig ablehnt und den Käufer auf die VW-Rückruf­aktion verweist.

Siehe auch:

Quelle: Dr. Lehnen & Sinnig/DAWR/ab

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