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Familienrecht | 23.04.2019

Leih­mutterschaft

Leihmutter in der Ukraine: Genetische Mutter kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ins Geburten­register eintragen lassen

Ukrainische Leihmutter ist rechtliche Mutter des Kindes

Eine Frau kann sich nach deutschem Recht nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter aus­ge­tragenen Kindes beim Standesamt eintragen lassen. Möglich ist nur eine Adoption, wie aus einem Beschluss des Bundes­gerichts­hofs hervorgeht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17).

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Das aus Sperma und Eizelle des deutschen Ehepaars gezeugte Kind war Ende 2015 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew zur Welt gekommen. Das dortige Standesamt registrierte die beiden Deutschen als Eltern. In Nordrhein-Westfalen wurde dagegen später die ukrainische Leih­mutter als Mutter des Kindes ins Geburten­register eingetragen.

Leihmutterschaft bisher nur in Einzelfällen anerkannt

Leih­mutterschaft ist in Deutschland verboten. In Einzel­fällen hatte der Bundes­gerichts­hof trotzdem schon ähnliche Konstellationen nachträglich anerkannt, weil ein Gericht im Ausland die Eltern­schaft fest­gestellt hatte.

Gericht sieht sich nicht an ausländische Standesamts-Eintragung gebunden

An eine ausländische Standesamts-Eintragung sehen sich die obersten Familien­richter nicht gebunden. Sie wandten deutsches Recht an, weil das Kind nach der Geburt nach Deutschland gebracht wurde. Hierzulande ist die Mutter immer diejenige Frau, die das Kind geboren hat.

Quelle: dpa/DAWR/kg
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