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Das Gericht gab der Klage einer Lotteriewettenfirma aus Malta statt und verurteilte den Freistaat zur Unterlassung. Eine zweite Klage einer Lotteriegesellschaft aus Gibraltar wies das Gericht ab, weil sie nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist.
Klägerin sieht aktive Anregung zur Spielteilnahme
Die Klägerin aus Malta hatte Lotto Bayern verklagt, weil die beanstandeten Videoclips keine sachliche Information und Mitteilung der Gewinnchancen seien, sondern eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Das Glückshoroskop suggeriere eine Erhöhung der Gewinnchancen. Das verstoße gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Das Gericht gab dieser Klage in vollem Umfang statt.
LG: Werbevideos suggerieren „geiles Leben“ durch Teilnahme an Lotterie
Mehrere Werbevideos der staatlichen Lotterieverwaltung für Lotto Bayern suggerierten dem Verbraucher, die Teilnahme an der Lotterie ermögliche, „ein glückliches und „geiles Leben“ zu führen“, stellte die für Wettbewerbsrecht zuständige Zivilkammer fest.
Urteil ist nicht rechtskräftig
Lotto Bayern teilte in München mit: „Geklagt hatten zwei Anbieter von in Deutschland illegalen Zweitlotterien. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung wird das Urteil prüfen.“
Die Klägerin aus Malta betreibt auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glücksspielanbieter an und bieten Wetten auf den Ausgang von deren Ziehungen an.
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