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Strafrecht | 06.06.2023

Sicherheits­gewahrsam

Mann beschäftigt Polizei 56 Mal binnen fünf Monaten

Sicherheits­gewahrsam für einen Monat zulässig

Im Allgäu hat ein Mann binnen fünf Monaten die Polizei dutzendfach mit Straftaten beschäftigt.

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Weil er nach insgesamt 56 polizeilichen Vorfällen zwischen Dezember 2022 und April 2023 in Präventions­gewahrsam kam, legte er Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landes­gericht in München ein - allerdings ohne Erfolg. Die Richter bestätigten, dass der einmonatige Sicherheits­gewahrsam in diesem Fall zulässig war, wie ein Justiz­sprecher berichtete.

Polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten erfolglos

Der Betroffene soll im Raum Kaufbeuren immer wieder durch Straftaten wie Haus­friedens­bruch, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung aufgefallen sein. Er soll auch Menschen bedroht und dafür mitunter Messer verwendet haben. Die Polizei stellte fünf Messer sicher und versuchte, durch Hausverbote, Platz­verweise, Gefährder­ansprachen und eine Unter­bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Lage zu beruhigen. „All dies konnte den Betroffenen aber nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen“, erläuterte der Gerichts­sprecher.

Wiederholungsgefahr: Gewahrsam zulässig

Letztlich wurde vom Amtsgericht ein Gewahrsam nach dem Polizei­aufgaben­gesetz angeordnet. Dies ist für maximal einen Monat möglich, wenn weitere Straftaten oder erhebliche Ordnungs­widrigkeiten sonst nicht verhindert werden können. Das Oberste Landes­gericht sah die Maßnahme als unerlässlich. Alle anderen Versuche, den Mann von weiteren Taten abzubringen, seien erfolglos geblieben. Außerdem liege angesichts der 56 polizeilichen Vorgänge eine Wiederholungs­gefahr auf der Hand.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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