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Das EU-Gericht bestätigte, dass die Franzosen die Marke Ballon d'Or weiter exklusiv für Unterhaltungsdienstleistungen nutzen dürfen.
EUIPO erklärte Marke teilweise für verfallen
Das EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte zuvor anders entschieden und dies damit begründet, dass die Marke nicht mehr ausreichend genutzt werde.
Verfall im Übrigen bestätigt
Zu den Unterhaltungsdienstleistungen zählt nach dem Beschluss auch die Preisverleihung für den besten Fußballer oder die beste Fußballerin. Für andere Bereiche ist die Marke allerdings verfallen, darunter für die Produktion von Shows und die Veröffentlichung von Zeitschriften oder Zeitungen. Es können Rechtsmittel eingelegt werden.