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Allgemeines Zivilrecht, Datenlöschung, Internetrecht und Neutralität | 14.10.2021

Ärzte­bewertungs­portal

Mediziner scheitern mit Klage gegen Bewertungs­portal

BGH verneint generellen Anspruch auf Gleich­behandlung

(Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19)

Mediziner ärgern sich immer wieder über eine mut­maßliche Ungleich­behandlung beim Ärzte­bewertungs­portal Jameda und ziehen vor Gericht. Die bisherige Rechtsprechung dazu fällt unterschiedlich aus - diesmal scheitern die Kläger.

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Zwei Zahn­mediziner aus Nordrhein-Westfalen müssen es dulden, auch in Zukunft beim Ärzte­bewertungs­portal Jameda gelistet zu sein. Das entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH). (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19)

BGH: Kein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung

Die Richter stärkten mit der ergangenen Ent­scheidung Jameda und seinem Geschäfts­modell den Rücken. Das Portal bietet Ärzten die Möglichkeit, über kosten­pflichtige „Gold“- oder „Platin“-Pakete ihr Profil mit Fotos oder anderen Funktionen aufzupeppen. Nicht zahlende Basiskunden bleibt das verwehrt. Es gebe keinen generellen Anspruch auf Gleich­behandlung zwischen Zahlern und Nicht­zahlern. Es komme auf den Einzelfall an. Eine Begründung der ergangenen Ent­scheidung wird nachgereicht. Eine unzulässige Benachteiligung von Basis­profilen sah das Gericht im vorliegenden Fall offenbar nicht und wies die Revision der Ehepaares zurück

Ärzte wollten im Portal nicht mehr auftauchen

Die Mediziner wollten im Portal nicht mehr auftauchen und hatten konkret 24 Premium-Merkmale beanstandet. Der größte Teil davon sei aus Sicht des Senats unproblematisch, sagte ein BGH-Sprecher.

Jameda zeigte sich erfreut

Vollständige Arztlisten seien die Grundlage für eine freie Arztwahl und sorgten für Transparenz, sagte Geschäfts­führer Florian Weiß. Nach eigenen Angaben hat Jameda die kritisierten Punkte vorsichts­halber längst geändert. Dabei wolle man auch bleiben - unabhängig davon, wie sich der BGH zu den einzelnen Punkten verhalte, sagte eine Unter­nehmens­sprecherin.

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Ehepaar mit Basisdaten wieder im Portal zu finden

Das Ehepaar ist mit seinen Basisdaten wieder im Portal zu finden - und wird dort auch weiter gelistet sein. Neuer Ärger rund um Jamedas Geschäfts­modell ist aber programmiert: Bundesweit seien weitere etwa zehn Verfahren anhängig, sagte die Sprecherin.

Neutralität muss gewahrt sein

Grund­sätzlich müssen es Ärzte wegen des öffentlichen Interesses, im Sinne der freien Arztwahl und auch wegen der Kommunikations­freiheit hinnehmen, dass sie in solchen Portalen zu finden sind. Allerdings muss die Neutralität gewahrt sein. Das hatte der BGH 2018 klargestellt und der Klage einer Hautärztin auf Löschung stattgegeben. Jameda musste daraufhin sein Geschäfts­modell mit den entsprechenden Werbe­formaten für Premium­kunden umstellen.

Jameda bezieht Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen

Jameda listet eigenen Angaben zufolge praktisch alle Ärzte bundesweit. Die Daten dafür bezieht es aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Telefon­buch­einträgen oder Praxis­eröffnungen. Rund 70 000 der gelisteten Mediziner hätten Premium­pakete gebucht, bezahlen also für spezielle Funktionen und Service­leistungen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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