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Mietrecht, Staatsrecht und Verfassungsrecht | 07.02.2022

Volks­begehren

Mietenstopp-Volks­begehren: Bundes­verfassungs­gericht entscheidet nicht

Beschwerde unbegründet

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 2 BvR 1844/20)

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde im Zusammenhang mit dem bayerischen Volks­begehren für einen sechs­jährigen Mietenstopp nicht zur Ent­scheidung angenommen. Die Beschwerde der Initiatoren sei unbegründet, hieß es in dem veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss aus Karlsruhe.

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VerfGH Bayern bestätigte Nichtzulassung des Volksbegehrens

Das nicht zustande gekommene Volks­begehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungs­markt begrenzen wollen. Doch der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetz­gebungs­befugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volks­begehren seien jedoch nur für Landes­gesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungs­gerichtshof.

Keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

Die Münchner Richter sahen zudem keinen Anlass, die Frage der Gesetz­gebungs­kompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem Bundes­verfassungs­gericht zur Klärung vorzulegen. Dies rügten die Beauftragten des Volks­begehrens, fanden jedoch vor dem Bundes­verfassungs­gericht nun ebenfalls keine Unterstützung. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Verfassungs­beschwerde komme keine grundsätzliche verfassungs­rechtliche Bedeutung zu. Hinter dem Volks­begehren standen maßgeblich der Mieter­verein sowie die Parteien SPD und die Linke.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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