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Vermieter hat kein Anspruch auf Entfernung der Lichterkette
Der Vermieter kann nicht einfach die Beseitigung verlangen, auch nicht mit dem Argument, der ästhetische Gesamteindruck des Hauses werde negativ beeinflusst.
Auch Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09 entschied: Lichterketten und Weihnachtsschmuck sind grundsätzlich erlaubt. Denn es ist weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken.
Balkon-Schmuck muss aber sicher installiert sein
Voraussetzung ist aber, dass der Schmuck sicher installiert ist, die Hausfassade nicht beschädigt wird und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Wird ein Mieter durch blinkende und flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn am Schlaf gehindert, kann er verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.