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Das OVG gab den Halterinnen der Hunde „Jagger Bonsai von Amadis“ und „Louis“ Recht und hob eine Entscheidung aus der ersten Instanz auf (Az.: 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).
Grund der Messaktion vor dem Richtertisch
Die Stadt Düsseldorf und die Halterin des Tieres streiten sich seit Jahren um die Frage, ob das 18 Kilogramm schwere Tier ein Bullterrier im klassischen Sinne oder eine Miniatur-Ausgabe ist. Bei seiner Begutachtung durch die Stadt hatte der Veterinär vor Jahren noch 42 Zentimeter gemessen.
Es kommt nicht nur auf die Größe an
Doch Amtstierärzte müssen sich bei der Bewertung von gefährlichen Hunderassen neben der Körpergröße auch an weiteren Kriterien orientieren. Dabei dürfen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen die Tiere die Größenvorgaben nicht um mehr als zehn Prozent überschreiten, wie die Richter am Montag in Münster entschieden.
Stadt Düsseldorf : Zu groß für Miniatur-Bullterrier
Die Stadt Düsseldorf hatte die Haltung der Tiere nur unter Auflagen zugelassen, weil sie nach ihrer Auffassung zu groß für Miniatur-Bullterrier sind. Eine Messung durch einen Gerichtsgutachter hatte das zwar bestätigt. Die Tiere waren mit 39,5 und 40 wenige Zentimeter größer als die vom Zuchtverband vorgegeben Sollhöhe von 35,5 Zentimetern. Der Experte aus Bochum aber hatte darauf verwiesen, dass die Tiere außer bei der Größe nicht die notwendigen Merkmale für einen Bullterrier wie eine extrem ausgeprägte Muskulatur hätten.
Die Haltung von Bullterriern ist in NRW nach dem Landeshundegesetz nur unter Auflagen möglich. So müssen die Tiere einen Maulkorb tragen.
Gericht hat keine Revision zugelassen
Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
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