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Verwaltungsrecht | 18.02.2020

Hunde­haltung

Miniatur-Bullterrier oder Bullterrier: „Jagger“ kleiner als gedacht

Abgrenzung zwischen Mini-Bullterrier und Standard Bullterrier nicht nur nach Größen­vorgabe

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.02.2020, Az. 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18)

Gleich zwei Amtstier­Ã¤rzte legten zusammen im Oberverwaltungs­gericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster das Maßband an einen Hund an. Dabei einigten sich die Gutachter bei „Jagger Bonsai von Amadis“ auf eine Größe von 39,5 Zentimeter. Doch am Ende war dies nicht entscheidend.

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Das OVG gab den Halterinnen der Hunde „Jagger Bonsai von Amadis“ und „Louis“ Recht und hob eine Entscheidung aus der ersten Instanz auf (Az.: 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).

Grund der Messaktion vor dem Richtertisch

Die Stadt Düsseldorf und die Halterin des Tieres streiten sich seit Jahren um die Frage, ob das 18 Kilogramm schwere Tier ein Bullterrier im klassischen Sinne oder eine Miniatur-Ausgabe ist. Bei seiner Begutachtung durch die Stadt hatte der Veterinär vor Jahren noch 42 Zentimeter gemessen.

Es kommt nicht nur auf die Größe an

Doch Amtstier­Ã¤rzte müssen sich bei der Bewertung von gefährlichen Hunderassen neben der Körpergr­Ã¶ÃŸe auch an weiteren Kriterien orientieren. Dabei dürfen nach einem Urteil des Ober­verwaltungs­gerichts des Landes Nordrhein-Westfalen die Tiere die Größen­vorgaben nicht um mehr als zehn Prozent überschreiten, wie die Richter am Montag in Münster entschieden.

Stadt Düsseldorf : Zu groß für Miniatur-Bullterrier

Die Stadt Düsseldorf hatte die Haltung der Tiere nur unter Auflagen zugelassen, weil sie nach ihrer Auffassung zu groß für Miniatur-Bullterrier sind. Eine Messung durch einen Gerichts­gutachter hatte das zwar bestätigt. Die Tiere waren mit 39,5 und 40 wenige Zentimeter größer als die vom Zucht­verband vorgegeben Sollhöhe von 35,5 Zentimetern. Der Experte aus Bochum aber hatte darauf verwiesen, dass die Tiere außer bei der Größe nicht die notwendigen Merkmale für einen Bullterrier wie eine extrem aus­geprägte Muskulatur hätten.

Die Haltung von Bull­terriern ist in NRW nach dem Landes­hundegesetz nur unter Auflagen möglich. So müssen die Tiere einen Maulkorb tragen.

Gericht hat keine Revision zugelassen

Dagegen ist eine Nicht­zulassungs­beschwerde beim Bundes­verwaltungs­gericht möglich.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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