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Betriebsrat rügt Missachtung seines Mitspracherechts
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber in einem Aushang die Mitarbeiter dazu aufgefordert, dass sie mitgebrachte Blumen zurückschneiden und pflegen sollen. Weiter sollten persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Arbeitsfläche einnehmen und die Arbeitsplätze aufgeräumt sein. Außerdem seien die Schränke regelmäßig aufzuräumen sowie der Müll zu trennen. Schließlich sollten Mitarbeiter in den Büroräumen leise sein. Der Betriebsrat ging gegen diese Anordnungen vor: Er war der Ansicht, der Arbeitgeber habe sein Mitbestimmungsrecht missachtet.
Betriebsrat steht bei Fragen der Ordnung des Betriebs Mitspracherecht zu
In einigen Punkten hatte der Betriebsrat Erfolg. Er habe grundsätzlich ein Mitspracherecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs, urteilte das Arbeitsgericht. Die Anordnungen zum Umgang mit mitgebrachten Pflanzen, zu den persönlichen Gegenständen und zum Aufräumen des Schreibtisches seien mitbestimmungspflichtig. Nicht mitbestimmungspflichtig sei zum Beispiel die Anweisung zur Mülltrennung, denn diese sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Anordnung, leise zu sprechen, betreffe die Arbeitsleistung der Mitarbeiter und sei deshalb ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.
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