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Arbeitsrecht | 21.09.2016

Betriebsrat

Mit­bestimmungs­recht: Betriebsrat bestimmt beim Blumen­gießen mit

Bei Fragen der Ordnung im Betrieb hat der Betriebsrat ein Mit­bestimmungs­recht

(Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 08.06.2016, Az. 12 BV 25/15)

Macht der Arbeitgeber Vorgaben zur Ordnung in der Firma, hat der Betriebsrat ein Mit­sprache­recht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Arbeit­nehmer anweist, mit­gebrachte Pflanzen regelmäßig zu gießen, zu pflegen und zurückzuschneiden. So ein Urteil des Arbeits­gerichts Würzburg (Az.: 12 BV 25/15).

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Betriebsrat rügt Missachtung seines Mitspracherechts

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber in einem Aushang die Mitarbeiter dazu aufgefordert, dass sie mit­gebrachte Blumen zurück­schneiden und pflegen sollen. Weiter sollten persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Arbeits­fläche einnehmen und die Arbeits­plätze aufgeräumt sein. Außerdem seien die Schränke regelmäßig aufzuräumen sowie der Müll zu trennen. Schließlich sollten Mitarbeiter in den Büro­räumen leise sein. Der Betriebsrat ging gegen diese Anordnungen vor: Er war der Ansicht, der Arbeitgeber habe sein Mit­bestimmungs­recht missachtet.

Betriebsrat steht bei Fragen der Ordnung des Betriebs Mitspracherecht zu

In einigen Punkten hatte der Betriebsrat Erfolg. Er habe grund­sätzlich ein Mit­sprache­recht bei Fragen der Ordnung des Betriebs, urteilte das Arbeits­gericht. Die Anordnungen zum Umgang mit mitgebrachten Pflanzen, zu den persönlichen Gegenständen und zum Aufräumen des Schreib­tisches seien mit­bestimmungs­pflichtig. Nicht mit­bestimmungs­pflichtig sei zum Beispiel die Anweisung zur Müll­trennung, denn diese sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Anordnung, leise zu sprechen, betreffe die Arbeits­leistung der Mitarbeiter und sei deshalb ebenfalls nicht mit­bestimmungs­pflichtig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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