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Steuerrecht | 23.06.2021

Einkommen­steuer­erklärung

Mitglieds­beiträge für gemeinnützige Vereine können steuerlich absetzbar sein

Mitglieds­beiträge an ausbildende Musik­vereine sind bei der Einkommen­steuer absetzbar

(Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.02.2021, Az. 10 K 1622/18)

Wer einen Verein mit einer Spende unterstützt, kann damit Steuern sparen. Aber gilt das auch für die Mitglieds­beiträgen? Unter Umständen ja, entschied ein Gericht.

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Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Beiträge an sogenannte Förder­vereine können in der Regel bei der Einkommen­steuer abgesetzt werden. „Dadurch lässt sich die Steuer­belastung des Spenders oder Förderers verringern“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler. Handelt es sich hingegen um Mitglieds­beiträge von aktiven Vereins­mitgliedern wird der Steuerabzug verwehrt. Denn das sei Freizeit­vergnügen, so die Finanz­verwaltung. Das stimmt aber nicht pauschal, wie ein aktuelles Urteil des Finanz­gerichts Köln zeigt (Az.: 10 K 1622/18).

Verein engagiert sich für Bildung

Geklagt hatte ein Musikverein, der sich nicht nur das Musizieren als Freizeit­vergnügen auf die Fahne geschrieben hat, sondern auch die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen sowie Erwachsenen fördert. Konkret spielen die Musiker in einem Orchester, geben Konzerte, bilden Jugendliche im Rahmen einer Schul­kooperation an Blasinstrumenten aus und ver­anstalten Bigband-Workshops.

FG: Kein reines Freizeitvergnügen - Spenden können geltend gemacht werden

Das überzeugte das Finanz­gericht Köln, dass es sich bei dem Musikverein nicht um ein reines Freizeit­vergnügen handelt. Deshalb darf der Verein für seine Mitglieds­beiträge Zuwendungs­bescheinigungen ausstellen - zum Vorteil der Vereins­mitglieder. Diese können die Zahlung in ihrer Einkommen­steuer­erklärung als Spende geltend machen und damit ihre Steuer­belastung verringern.

Revision eingelegt

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundes­finanz­hof eingelegt (Az.: X R 7/21). Vereine, die ihren Mitgliedern mehr als das Spiel in einem „Laien­orchester“ bieten, können von dieser Revision profitieren, so Klocke.

Fördert der Verein zum Beispiel sowohl nach seiner Satzung als auch durch die tatsächliche Betätigung, etwa eine eigenständige Ausbildungs­struktur, sollte er beim Finanzamt nachhaken, ob er eine Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungs­bescheinigungen für Mitglieds­beiträge erhält. Weigert sich das Finanzamt, sollte der Verein auf das laufende Revisions­verfahren hinweisen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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