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Strafrecht | 28.02.2022

Kirchenasyl

Mönch gewährt Flüchtling Kirchenasyl - Freispruch rechts­kräftig

Keine Strafe für gewährtes Kir­che­n­asyl

(Amtsgericht Kitzingen, Urteil vom 25.4.2021, Az. 1 Cs 882 Js 16548/20)

Der Freispruch gegen einen Mönch aus Unter­franken wegen Gewährung von Kirchenasyl ist rechts­kräftig.

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Der Ordens­bruder der Benediktiner­abtei Münster­schwarzach (Landkreis Kitzingen) hatte im August 2020 einem im Gaza­streifen geborenen Mann, der in das EU-Land Rumänien abgeschoben werden sollte, Kirchenasyl gewährt. Das Bayerische Obersten Landes­gericht in Bamberg verwarf die Revision der Staats­anwaltschaft in der Sache. Laut dem bayerischen Justiz­ministerium dürfte es der erste rechtskräftige Freispruch wegen Gewährung von Kirchenasyl im Freistaat sein.

Angeklagte handelte rechtswidrig, aber nicht schuldhaft

Das Amtsgericht Kitzingen hatte den heute 50-Jährigen im vergangenen April mit einem bemerkens­werten Urteil vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ohne erforderliche Aufenthalts­titel freigesprochen: Zwar sei das Kirchenasyl für einen abgelehnten Flüchtling rechts­widrig und damit eine Straftat - die individuellen Grundrechte der Glaubens- und Gewissens­freiheit des Mönchs wögen in dem Fall aber schwerer als das Straf­monopol des Staates.

Mönch musste nicht aktiv für Beendigung des Kirchenasyls sorgen

Wenngleich es beim Freispruch blieb - dieser Begründung des Amts­gerichts folgte das Oberste Landes­gericht nicht: Der Mönch habe sich gar nicht erst strafbar gemacht. Als er den Flüchtling ins Kirchenasyl aufnahm, war dieser demnach noch legal im Land. Als das nicht mehr der Fall war - nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Härtefall­dossier negativ beschieden hatte - habe der Angeklagte nicht aktiv dafür sorgen müssen, das Kirchenasyl zu beenden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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