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Wer sich einen stärkeren Motor in sein Fahrzeug einbauen lässt, sollte das unbedingt auch seiner Versicherung mitteilen. Ansonsten kann diese nach einem Unfall einen erheblichen Teil ihrer Leistungen kürzen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 5 U 64/19).
Kaskoversicherung verweigerte Übernahme des Gesamtschadens
Im Fall ging es um eine Vollkaskoversicherung, die ein Mann für sein amerikanisches Liebhaberauto abgeschlossen hatte. Der Versicherung wurden 179 kW/243 PS als Motorleistung angegeben. Da sich der Motor aber als reparaturanfällig erwies, wurde ein mit 298 kW/450 PS wesentlich stärkerer eingebaut. Bei einer Fahrt durch einen Tunnel rutschte der Mann vom Brems- aufs Gaspedal und krachte in die Wand. Am Auto beklagte er einen Schaden von rund 23.000 Euro, den er von der Versicherung ersetzt bekommen wollte. Doch die Sache ging vor Gericht, da die Versicherung nur einen Teil bezahlen wollte.
OLG: Versicherung kann Leistung um zwei Drittel kürzen
Das Gericht gab der Versicherung Recht, die ihre Leistung auf ein Drittel reduzieren durfte. Der viel stärkere Motor hat die Gefahrenlage und das Unfallrisiko erhöht. Und bei Abschluss der Versicherung sei explizit die Motorleistung nachgefragt und im entsprechenden Versicherungsschein eingetragen worden. Dass es ein Tarifmerkmal gewesen war, das auch die Beitragshöhe beeinflusst, hätte dem Autofahrer klar sein müssen.
Änderungen immer der Versicherung melden
Wer sein Fahrzeug stark verändert, etwa durch den Tausch des Motors, sollte etwaige Auswirkungen immer mit der Versicherungen abklären, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
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