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Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Schulrecht und Verwaltungsrecht | 22.08.2019

Religions­freiheit

Muslimische Grund­schul­schülerin darf vor Schwimm­unterricht in Bade­bekleidung duschen

Glaubens­freiheit umfasst auch bereits bei Kindern das Tragen bestimmter Kleidung

Kopftuch am Arbeits­platz, Turban auf dem Motorrad und jetzt ein beim Duschen getragener Badeanzug: Der Streit um religiöse Bekleidungs­vor­schriften landet immer wieder vor Gericht - nicht nur in Deutschland.

Eine muslimische Grund­schul­schülerin aus Sachsen-Anhalt darf vor dem Schwimm­unterricht in ihrem Badeanzug duschen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungs­gerichts Halle hervor (Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 15.08.2019, Az. 6 B 243/19 HAL).

Glaubensfreiheit steht bereits Kindern zu

Die Glaubens­freiheit umfasse auch das Tragen bestimmter Kleidung und stehe bereits Kindern zu, auch wenn diese bis zu ihrer Religions­mündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten würden. Dies gelte auch in diesem Fall, selbst wenn die Haus- und Badeordnung der Schwimm­halle aus hygienischen Gründen andere Regelungen treffe.

Schülerin verweist auf Auslegungen des Koran

Die Schülerin hatte mit Verweis auf den Koran dargelegt, dass es nach ihrer Glaubens­Ã¼ber­zeugung nicht erlaubt sei, sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen. Das Gericht erklärte, dass Artikel 4 des Grund­gesetzes jedem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubens­Ã¼ber­zeugung zu leben und seinen Glauben zu bekunden.

Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich

Zwar könnten sowohl die Glaubens­freiheit der Antrags­tellerin als auch das religiöse Erziehungs­recht der Eltern unter Umständen eingeschränkt werden. Die Befreiung von Unterrichts­veranstaltungen sei jedoch im Hinblick auf die Integrations­funktion der Schule nur in Ausnahme­fällen möglich. Das Duschen vor dem Unterricht sei nicht Bestandteil des Schwimm­unterrichts. Zudem komme ihm „keine integrative Funktion“ zu und könne die religiösen Grundrechte der Schülerin nicht einschränken, erklärten die Richter.

Auch Anhänger der Sikh-Religion muss beim Motorradfahren Helm tragen

Religiöse Bekleidungs­vor­schriften haben verschiedene Gerichte schon mehrfach beschäftigt. So urteilte erst vor Kurzem das Bundes­verwaltungs­gericht, dass ein Anhänger der Sikh-Religion beim Motorrad­fahren einen Helm tragen und dafür auf seinen Turban verzichten muss. Die Pflicht könne den Mann zwar in seiner Religions­freiheit beeinträchtigen, er werde dadurch aber nicht an der Ausübung seines Glaubens gehindert, erklärten die Leipziger Richter (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019, Az. BVerwG 3 C 24.17).

EuGH muss über Kopftuchverbot am Arbeitsplatz entscheiden

Noch nicht entschieden ist hingegen der Fall einer Muslimin, die gegen ein Kopftuch­verbot bei der Drogerie­markt­kette Müller geklagt hatte. Das Bundes­arbeits­gericht beschloss im Januar, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen (Az: 10 AZR299/18). Damit wird der Fall aus Bayern zum Präzedenzf­all dafür, ob Unternehmen im Interesse ihrer Neutralität gegenüber Kunden in Grundrechte von Arbeit­nehmern eingreifen können.

Kundenwunsch für Kopftuchverbot nicht ausreichend

Der EuGH hatte im März 2017 allerdings schon einmal entschieden, dass Firmen Kopftücher am Arbeits­platz verbieten können. Voraussetzung sei aber, dass welt­anschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten seien und dass es gute Gründe gebe. Allein der Wunsch eines Kunden, dass keine Frau mit Kopftuch für ihn Leistungen erbringe, genüge nicht für ein Verbot.

EGMR: Auch muslimische Schülerinnen müssen generell an gemeinsamem Schwimmunterricht teilnehmen

Auch der Schwimm­unterricht an Schulen war bereits Streit­gegenstand - so zum Beispiel in der Schweiz. Ein türkisch­stämmiges Elternpaar aus Basel klagte gegen die Teilnahme­pflicht für seine Töchter am Schwimm­unterricht von Jungen und Mädchen und erklärte dies mit religiösen Gründen. Der Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg ließ jedoch keine Zweifel daran, dass muslimische Schülerinnen generell am gemeinsamen Schwimm­unterricht teilnehmen müssen (Beschwerde-Nr. 29086/12).

Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag steht über Glaubensfreiheit

Auch in Deutschland ziehen immer wieder Eltern vor Gericht, die ihre Kinder vom Schwimm­unterricht befreien lassen möchten. Im Jahr 2013 scheiterte eine Frankfurter Schülerin vor dem Bundes­verwaltungs­gericht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. BVerwG 6 C 25.12). Auch hier stellten die Richter den staatlichen Bildungs- und Erziehungs­auftrag über die Glaubens­freiheit und verwiesen auf einen „Burkini“ als akzeptablen Kompromiss.

Quelle: dpa/DAWR/kg
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