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Staatsrecht, Verfassungsrecht und Wahlrecht | 26.04.2022

Bundestags­wahl 2017

NPD mit Wahl­prüfungs­beschwerde in Karlsruhe erfolgreich

Landesliste der NPD zu Unrecht nicht zugelassen

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 2 BvC 22/19)

Der 2017 gewählte Bundestag ist längst Geschichte. Jetzt stellt sich heraus: Bei der Wahl wurde eine Landesliste der NPD zu Unrecht nicht zugelassen. Das bringt den Rechts­extremen allerdings nicht mehr viel.

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Viereinhalb Jahre nach der Bundestags­wahl 2017 beanstandet das Bundes­verfassungs­gericht eine Fehl­entscheidung zulasten der Rechts­extremen NPD. Deren Berliner Landesliste sei damals zu Unrecht nicht vom Landeswahl­ausschuss zugelassen worden, teilte das Karlsruher Gericht mit. Beschwerde eingereicht hatten der NPD-Landes­verband und mehrere Betroffene. Praktische Auswirkungen hat die Ent­scheidung nicht. (Az. 2 BvC 22/19)

Delegierte zu früh bestimmt

Die Liste war nicht zugelassen worden, weil einer der Kreis­verbände seine Delegierten für die Vertreter­versammlung zu früh bestimmt hatte. Laut Bundeswahl­gesetz darf das frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode passieren. Die Regelung soll sicher­stellen, dass die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten den aktuellen Willen der Partei­mitglieder repräsentieren. Stichtag wäre damals der 23. März 2016 gewesen. Der NPD-Kreis­verband Reinickendorf/Mitte hatte seine Delegierten allerdings schon am 12. Februar bestimmt.

Verfrüht gewählte Vertreter nahmen nicht an Listenaufstellung teil

Nur: Diese Delegierten hatten später an der Aufstellung der Landesliste gar nicht teil­genommen. Sie hatten die Vertreter­versammlung im Oktober 2016 vorzeitig verlassen müssen, weil sich der Beginn verzögert hatte. Der Landeswahl­ausschuss hatte das für unerheblich gehalten und die Liste trotzdem nicht zugelassen. Die Berliner NPD hatte dagegen erfolglos Einspruch eingelegt.

Keine Wiederholung der Wahl, aber Verletzung festgestellt

Laut Bundes­verfassungs­gericht liegt hier tatsächlich ein Wahlfehler vor. Da die formal nicht korrekt bestimmten Delegierten die Liste gar nicht mit aufgestellt hätten, bestehe kein Risiko, dass der Mehrheits­wille falsch abgebildet worden sei. In so einem Fall dürfe die Liste „regelmäßig nicht allein aus diesem Grund“ zurück­gewiesen werden, hieß es - „wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Parteien­freiheit und die Wahl­freiheit“.

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Fehler hatte kein Einfluss auf Sitzverteilung

Inzwischen ist ohnehin ein neuer Bundestag gewählt. Eingereicht hatte die NPD ihre Beschwerde 2019. Damals wollte sie erreichen, dass die Verfassungs­richterinnen und -richter die Bundestags­wahl 2017 im Land Berlin für ungültig erklären und eine Wiederholung anordnen. Ihre Argumentation: Die NPD-Anhänger hätten jetzt not­gedrungen die AfD gewählt - deren Ergebnis sei damit „fehlerhaft zu hoch“.

Die Richter können jedoch nicht erkennen, dass der Fehler Einfluss auf die Sitz­verteilung im Bundestag gehabt hätte. Für die angebliche Wähler­wanderung gebe es keine Belege. Außerdem sei die NPD bei der Wahl davor in Berlin nur auf 1,5 Prozent der Stimmen gekommen. Mit so einem Ergebnis wäre sie ohnehin nicht in den Bundestag eingezogen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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