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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 13.12.2019

Alkohol­fahrt

Nach Alkohol­fahrt: Hinweis auf Nachtrunk darf nicht zu spät kommen

Anspruch auf Entschädigung entfällt bei zu späten Hinweis auf Nachtrunk

Wer betrunken Auto fährt und später zu Hause weiteren Alkohol trinkt, kann diese Tatsache im Einzelfall zwar zu seiner Entlastung vortragen. Er sollte auf den Nachtrunk aber nicht zu spät hinweisen.

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Entziehen Behörden einem Autofahrer zu Unrecht den Führer­schein, kann dieser eine Entschädigung verlangen. Wer Entlastendes aber zunächst verschweigt, verliert diesen Anspruch. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Betroffener nach einer Alkohol­fahrt einen sogenannten Nachtrunk erst viel später als entlastendes Argument vorträgt. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Saar­brücken (Az.: 8 Qs 38/18).

Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der betrunken Auto gefahren war. Zwei Stunden später ergaben Blutproben Alkohol­werte von bis zu 1,56 Promille. Darauf verlor der Mann vorläufig die Fahrerlaubnis, sein Führer­schein wurde sicher­gestellt.

Hinweis auf Nachtrunk ein halbe Jahr nach Führerscheinentzug

Knapp ein halbes Jahr nach der Fahrt und zwei Monate nachdem der Führer­schein sicher­gestellt worden war, wies der Mann dann auf einen sogenannten Nachtrunk hin: Zu Hause habe er nach der Fahrt mindestens noch 2,5 Liter Bier und mindestens zwei Gläser Rotwein getrunken.

AG: Anspruch auf Entschädigung für die Dauer für der Sicherstellung

Das zuständige Amtsgericht entschied daraufhin, dass der Führer­schein dem Mann wieder auszuhändigen sei. Auch müsse er für die Dauer der Sicherstellung entschädigt werden. Die Staats­anwaltschaft aber legte Beschwerde ein - und hatte damit vor dem Landgericht auch Erfolg.

LG: Kein Anspruch auf Entschädigung ohne rechtzeitigen Hinweis auf nachträglichen Alkoholkonsum

Denn das Landgericht befand, dass der Mann durch das Verschweigen des Nachtrunks den Verdacht gegen sich erst erhärtet habe. Das Ergebnis der Blutprobe wäre in einem anderen Licht erschienen, wenn er schon bei seiner ersten Vernehmung auf seinen nach­träglichen Alkohol­konsum hingewiesen hätte. So aber habe er fahrlässig den Führerschein­entzug mitverursacht - und dafür könne der Mann nicht entschädigt werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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