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Schmeißt ein Ehepartner den anderen raus, muss er ihn in der Regel auch wieder hineinlassen. Denn Ehepartner haben Anspruch darauf, die Ehewohnung zu nutzen. Dies entschied das Oberlandesgerichts Celle.
Zutritt zur gemeinsam genutzten Wohnung verweigert
Im konkreten Fall verweigerte eine Ehefrau ihrem Gatten nach dem Rauswurf den Zutritt zur gemeinsam genutzten Wohnung. Der Mann hatte danach keinen Zugriff auf seine persönlichen Dinge mehr und musste in Notunterkünften übernachten. Der Gatte wollte wieder Zutritt zur gemeinsamen Wohnung haben, bis er eine andere Wohnung gefunden haben würde und ging erst vors Amts- und dann vors Oberlandesgericht
Anspruch auf Mitnutzung der gemeinsamen Wohnung
Das OLG sah für sein Anliegen Aussicht auf Erfolg und verwies die Sache zurück ans Amtsgericht. Begründung: Ehepartner hätten Anspruch darauf, die gemeinsame Wohnung mitzunutzen und mitzubesitzen - unabhängig davon, ob die Wohnung gemeinsam oder nur von einem Ehepartner gemietet wurde. Daran ändere auch das vorübergehende Verlassen der gemeinsamen Wohnung nichts. Das Recht auf Mitbesitz entfalle dann, wenn das Ehepaar bei der Trennung etwas anderes vereinbart habe oder ein Partner mit dem Willen ausgezogen sei, die Ehe nicht wiederherstellen zu wollen.
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