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Mietrecht | 17.04.2017

Schadens­ersatz

Nachbar haftet für Sturz eines Mitmieters über Osternest im Treppenhaus

Verunfalltem Mieter ist bei Wissen über Existenz des Osternestes jedoch Mitschuld anzulasten

Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Mieter, der im Treppenhaus ein Osternest aufstellt, für die Unfall­folgen haftet, wenn ein Nachbar über das Nest stürzt und sich verletzt. Dem Verunfallten ist jedoch ein hälftiges Mit­verschulden an dem Sturz anzulasten, wenn die Existenz des Osternestes seit Wochen bekannt ist (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.07.2012, Az. 425 C 4188/12).

Im zugrunde liegenden Rechtstreit kam es in der Vergangenheit bereits des Öfteren zu Streitig­keiten zwischen den betroffenen Mieter­parteien. Ende März 2012 stolperte die Bewohnerin einer der Miet­wohnungen über ein Osternest im Treppenhaus. Dieses wurde Anfang März von den Nachbarn im Treppenhaus aufgestellt. Das kranz­förmige Osternest hatte einen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von 24 cm. Es verkürzte den Treppen­durchgang auf 64 cm. Aufgrund des Sturzes erlitt die Mieterin eine 2 cm lange ober­flächliche Haut­abschürfung mit umgebender leichter Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie behauptete ferner, durch den Sturz sei ihre Arbeits­fähigkeit zu 35 % eingeschränkt gewesen. Sie verlangte daher Schaden­ersatz und Schmerzens­geld.

AG bejaht Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schaden­ersatz und Schmerzens­geld zugestanden. Denn die Nachbarn haben durch das Aufstellen des Osternestes im Treppenhaus ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht verletzt.

Jeder im Treppenhaus auf dem Boden liegende Gegenstand stellt potentielle Stolperfalle dar

Durch das Aufstellen des Osternestes haben die Nachbarn aus Sicht des Gerichts eine Gefahren­quelle geschaffen. Denn jeder Gegenstand, der im Treppenhaus auf dem Boden liegt, stelle eine potentielle Stolper­falle dar. Gerade in Not­situationen, wie bei einem Brand, können dort abgestellte Gegenstände zu einer Gefahr werden. Daher sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus regelmäßig verboten. Nur so könne gewähr­leistet werden, dass die Wohnungen gefahrlos erreicht und verlassen werden können.

Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 100 Euro angemessen

Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzungen der Mieterin ihre Arbeits­fähigkeit als Hausfrau zu 35 % einschränkte. Dies könne lediglich auf eine besondere Empfind­lichkeit zurück zu führen sein. Eine solche sei aber unbeachtlich. Das Gericht hielt daher die Zahlung eines Schmerzens­gelds von 100 Euro für angemessen. Das von der Mieterin verlangte Schmerzens­geld von 850 Euro sei angesichts der bagatell­artigen Verletzung deutlich überhöht gewesen.

Verunfallter Mieterin war Existenz des Nestes durch wochenlange Wahrnehmung bekannt

Nach den Ausführungen des Amts­gerichts sei der Mieterin zudem ein Mit­verschulden von 50 % an dem Unfall anzulasten gewesen. Sie habe selbst fahrlässig gehandelt, indem sie die ihr selbst obliegende Sorgfalt nicht beachtet hatte. Der Sturz sei für sie vorhersehbar und daher vermeidbar gewesen. Die Mieterin habe vor dem Unfall­zeitpunkt das Osternest bereits mehrmals täglich unfallfrei passiert. Es habe entsprechend also kein überraschendes und neues Hindernis vorgelegen. Der Mieterin sei die Existenz des Nestes vielmehr durch wochenlange Wahrnehmung bekannt gewesen. Dazu sei gekommen, dass sie sich ganz bewusst über die Existenz des Nestes geärgert und sogar darüber nachdachte habe, deshalb gegen die Nachbarn zu klagen.

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