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Arbeitsrecht | 19.12.2022

Ausbildungs­vergütung

Nachzahlung bei unangemessener Ausbildungs­vergütung

Ausbildungs­vergütung darf das jeweilige Tarifniveau der Branche nur in absoluten Ausnahme­fällen um mehr als 20 Prozent unter­schreiten

(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.06.2022, Az. 2 Sa 251/21)

Wie viel Geld steht Azubis zu? Die Ausbildungs­vergütung kann unterschiedlich hoch ausfallen, wenn kein Tarif gilt. Es gibt aber bestimmte Richt­größen, an die sich Arbeitgeber halten müssen.

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Wie viel Geld Azubis während ihrer Ausbildung bekommen, kann sich unter­scheiden - zumindest wenn der Ausbildungs­betrieb nicht tarif­gebunden ist. Allzu weit darf die Vergütung aber nicht von einschlägigen Tarif­verträgen entfernt sein. Das zeigt ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 251/21).

Wann eine Vergütung als angemessen gilt

Grund­sätzlich ist im Berufs­bildungs­gesetz (BBiG) geregelt, dass Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Ausbildungs­vergütung haben. Wie auch der Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, gilt die Vergütung regelmäßig nicht als angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarif­vertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

In dem verhandelten Fall verlangte ein angehender Kfz-Mecha­troniker von seinem Arbeitgeber eine Nachzahlung von über 8000 Euro. Der Azubi war der Ansicht, dass die vereinbarte Ausbildungs­vergütung nicht angemessen war.

Während seiner Ausbildung (von 2018 bis 2021) bekam er im ersten Lehrjahr 450 Euro brutto monatlich. Stufenweise steigerte sich die Vergütung auf 600 Euro pro Monat im letzten Lehrjahr. Der Azubi gab an, dass diese Ausbildungs­vergütung 80 Prozent der tariflich vorgesehenen Vergütung unter­schreite. Das LAG entschied zugunsten des Azubis und verpflichtete den Arbeitgeber zur Nachzahlung von gut 8400 Euro.

Mindestvergütung für Azubis

Die sogenannte 80-Prozent-Regelung ist mittlerweile sogar im BBiG fest­geschrieben. Seit 2020 gilt darüber hinaus eine gesetzlich vor­geschriebene Mindest­vergütung. Azubis, die zum Beispiel 2023 ihre Lehre starten, haben Anspruch auf monatlich mindestens 620 Euro.

Über ihre weiter­führenden Rechte im Betrieb und der Berufs­schule können sich Azubis zum Beispiel in einer Broschüre des DGB Jugend informieren.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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