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Familienrecht | 21.02.2023

Namens­än­de­rung

Neuer Nachname für Stief­tochter? BGH lockert Anforderungen leicht

Namens­än­de­rung auch ohne Kin­des­wohl­ge­fähr­dung mög­lich

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. XII ZB 29/20)

Will ein Kind nach neuer Heirat der Mutter denselben Nachnamen annehmen wie sie, sind die Hürden hoch, wenn sich der leibliche Vater querstellt

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In einem Punkt lockert der Bundes­gerichts­hof (BGH) jetzt aber seine strenge Rechtsprechung: Eine Gefährdung des Kindeswohls ist künftig nicht mehr Voraussetzung, damit das Familien­gericht die sogenannte Ein­benennung ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen kann. Das geht aus einem Beschluss von Ende Januar hervor.

Kind aus erster Ehe soll den neuen Familiennamen bekommen

In dem Fall aus Hessen wird darum gestritten, ob ein 2008 geborenes Mädchen den Nachnamen seines Stiefvaters und eines jüngeren Geschwister­kindes annehmen kann. Der eigene Vater, zu dem das Kind seit Jahren keinen Kontakt hat, hatte dem nicht zugestimmt. Zuletzt hatte das Frankfurter Oberlandes­gericht verfügt, dass das Mädchen seinen Namen trotzdem ändern darf. Für das Kind sei das Thema so belastend, dass es den Tränen nahe sei, sobald es darum gehe.

Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses noch zu prüfen

Nach der BGH-Entscheidung muss das allerdings noch einmal genauer geprüft werden. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen bei einer Kindschafts­rechts­reform 1997 bewusst verschärft: Vorher konnten Familien­richter den neuen Nachnamen genehmigen, wenn das „dem Kindeswohl dienlich“ war - seither nur noch, wenn es „für das Kindeswohl erforderlich“ ist. Dass ein Kind genauso heißen will wie seine Halb­geschwister, reiche daher alleine nicht aus, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Auch nicht, dass es in der Schule vielleicht erklären muss, warum es einen anderen Namen hat. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die Namens­kontinuität die Regel ist.

Doppelname als „mildere Maßnahme“

Ein Punkt ist aber neu: In älteren Entscheidungen hatte der BGH angenommen, dass die Umbenennung durchs Familien­gericht nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Das ist den Richtern inzwischen zu streng. Sie entschieden, an dieser Linie nicht weiter fest­zuhalten. Die Frankfurter Richter sollen nun auch prüfen, ob nicht ein Doppelname in Betracht kommt. Wenn diese „mildere Maßnahme“ den Belangen des Kindes entspreche, ist laut BGH diese Lösung zu wählen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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