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Eine Wohnung darf nicht ohne weiteres an sogenannte Gesundheitstouristen vermietet werden. Denn damit wird der Wohnraum zweckentfremdet, entschied das Oberverwaltungsgericht Köln (Az.: 14 A 4304/19). In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf ist eine solche Vermietung laut dem Gerichtsbeschluss nur mit Genehmigung zulässig.
Wohnung an Gesundheitstouristen vermieten
Der Kläger vermietete eine Wohnung an Menschen aus dem Ausland, die sich zu einer medizinischen Heilbehandlung in der Stadt aufhielten oder an deren Angehörige. Die Stadt untersagte dies, weil dies eine Zweckentfremdung von Wohnraum bedeute - und sie forderte, die Wohnung unverzüglich wieder dem dauerhaften Wohnen zuzuführen.
Vermietung ohne Genehmigung nicht zulässig
Vor Gericht konnte sich der Kläger nicht gegen die Stadt durchsetzen. Denn die Wohnung wurde zum Inkrafttreten der Satzung zum Schutz von Wohnraum als Wohnung genutzt. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Tochter des Klägers dort. Die Vermietung an Gesundheitstouristen sei eine Zweckentfremdung, befand das Gericht. Denn der Begriff des Wohnen werde unter anderem durch die Merkmale einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit gekennzeichnet. Vorübergehendes Unterbringen während einer medizinischen Behandlung erfülle diese Merkmale nicht.
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