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Rücktritt vom Hauskauf wegen verschwiegenem Mangel
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger ein Fachwerkhaus gekauft. Da das Haus aber einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies, wollte er das Geschäft wieder rückgängig machen. Weil die Parteien aber eine Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen hatten, weigerte sich der Verkäufer, die Immobilie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Gewährleistungsausschluss greift wegen Arglist des Verkäufers nicht
Das Gericht gab dem Käufer Recht: Ein massiver Schädlingsbefall sei ein Umstand, der bedeutend sei für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben. Daher hätte der Verkäufer den Käufer darüber aufklären müssen, was er aber in diesem Fall nicht getan habe. Der Verkäufer habe gewusst, dass die Fachwerkbalken mit Holzwürmern befallen waren. Da er diesen Mangel arglistig verschwiegen hatte, könne er sich nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.
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