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Verbraucherrecht | 04.03.2020

Weiter­verkauf von Eintritts­karten

OLG Celle: Zweit­verkäufer darf Tickets maximal 25 % teurer machen

Weiter­verkaufs­klausel bei entsprechendem Passus in AGB wirksam

Zweit­verkäufer auf dem Ticketmarkt dürfen den Preis von Eintritts­karten beim Weiter­verkauf um maximal 25 Prozent anheben.

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Voraussetzung ist, dass der Erst­verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) einen entsprechenden Passus verankert hat. Dieser soll regeln, dass die Berechtigung zum Eintritt nur dann übertragbar ist, wenn der neue Käufer keinen höheren Aufschlag als 25 Prozent bezahlt hat. Das hat das Oberlandes­gericht Celle entschieden (Az 13 U 18/19).

Aufschlag für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr zulässig

Im konkreten Fall hatte der Zweitmarkt­händler Ticketbande aus den Niederlanden die Weiter­verkaufs­klausel in zweiter Instanz angefochten. Der Aufschlag um 25 Prozent ist für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungs­gebühr zulässig.

Klausel kann wucherischen Geschäft von Zweitmarkthändlern entgegenwirken

Der Bundes­verband der Konzert- und Veranstaltungs­wirtschaft (BDKV) teilte mit, das Urteil schaffe „erstmalig Klarheit darüber, dass die Klausel entgegen den Behauptungen der Zweitmarkt­händler wirksam ist und den Veranstaltern die Grundlage liefert, dem wucherischen Geschäft der Zweitmarkt­händler erfolgreich entgegen­zu­wirken“. Auf dem Weg zu einer gesetzlichen Regulierung des Ticket­zweitmarkts sei das Urteil „eine entscheidende Etappe“, sagte BDKV-Präsident Jens Michow.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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