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Voraussetzung ist, dass der Erstverkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen entsprechenden Passus verankert hat. Dieser soll regeln, dass die Berechtigung zum Eintritt nur dann übertragbar ist, wenn der neue Käufer keinen höheren Aufschlag als 25 Prozent bezahlt hat. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az 13 U 18/19).
Aufschlag für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr zulässig
Im konkreten Fall hatte der Zweitmarkthändler Ticketbande aus den Niederlanden die Weiterverkaufsklausel in zweiter Instanz angefochten. Der Aufschlag um 25 Prozent ist für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr zulässig.
Klausel kann wucherischen Geschäft von Zweitmarkthändlern entgegenwirken
Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) teilte mit, das Urteil schaffe „erstmalig Klarheit darüber, dass die Klausel entgegen den Behauptungen der Zweitmarkthändler wirksam ist und den Veranstaltern die Grundlage liefert, dem wucherischen Geschäft der Zweitmarkthändler erfolgreich entgegenzuwirken“. Auf dem Weg zu einer gesetzlichen Regulierung des Ticketzweitmarkts sei das Urteil „eine entscheidende Etappe“, sagte BDKV-Präsident Jens Michow.
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