Werbung
Mieter haften nicht automatisch für Wasserschäden in ihrer Wohnung. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, befand das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15). Und das muss die Versicherung auch beweisen können.
Defekter Boiler verursachte Wasserschaden
In dem verhandelten Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannten Kochendwassergerät ausgestattet. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasserleitung verbunden. Das Wasser kann in einem Vorratsbehälter erhitzt werden. Das betreffende Gerät war defekt, so dass eine beträchtliche Menge Wasser austrat. Der entstandene Schaden belief sich auf etwa 10.000 Euro. Die Versicherung des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück.
Haftung des Mieters nur bei grober Fahrlässigkeit
Ohne Erfolg: Das Gericht befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässigkeit gegeben sei. Das habe die Versicherung dem Mieter hier aber nicht nachweisen können. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadensursache könne ihm nur als leichte Fahrlässigkeit zugeschrieben werden. Damit entfalle die Haftung des Mieters - unabhängig davon, ob er selbst versichert sei.
Werbung