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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 29.11.2016

Wasser­schaden

OLG Düsseldorf: Mieter haften für Wasser­schaden nur bei grober Fahrlässig­keit

Versicherung ist in der Beweis­pflicht

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2016, Az. I-24 U 164/15)

Ein Wasser­schaden in einem Mietshaus kann teuer werden. In der Regel springt dafür die Versicherung des Vermieters ein. Hat ein Mieter den Schaden aber verursacht, muss er sich an den Kosten beteiligen. Allerdings nicht in jedem Fall.

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Mieter haften nicht automatisch für Wasser­schäden in ihrer Wohnung. Die Gebäude­versicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, befand das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15). Und das muss die Versicherung auch beweisen können.

Defekter Boiler verursachte Wasserschaden

In dem verhandelten Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannten Kochend­wassergerät ausgestattet. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasser­leitung verbunden. Das Wasser kann in einem Vorrats­behälter erhitzt werden. Das betreffende Gerät war defekt, so dass eine beträchtliche Menge Wasser austrat. Der entstandene Schaden belief sich auf etwa 10.000 Euro. Die Versicherung des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück.

Haftung des Mieters nur bei grober Fahrlässigkeit

Ohne Erfolg: Das Gericht befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässig­keit gegeben sei. Das habe die Versicherung dem Mieter hier aber nicht nachweisen können. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadens­ursache könne ihm nur als leichte Fahrlässig­keit zugeschrieben werden. Damit entfalle die Haftung des Mieters - unabhängig davon, ob er selbst versichert sei.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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