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Erbrecht | 21.02.2019

Besucher­pflicht im Testament

OLG Frankfurt: Erben darf keine Besuchs­pflicht auferlegt werden

Besuchs­bedingung setzt Enkelkinder unzumutbar unter Druck

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2019, Az. 20 W 98/18)

Viele Großeltern wünschen sich regel­mäßigen Kontakt zu ihren Enkeln. Doch der sollte freiwillig zustande kommen. Denn setzen Großeltern ihre Enkel unter Druck - noch dazu in einem Testament - kann das am Ende unerwünschte Folgen haben.

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Erbe gegen regel­mäßigen Besuch zu Lebzeiten? Eine solche Regelung in einem Testament ist zwar menschlich nachvollziehbar. Einer rechtlichen Prüfung hält sie aber nicht unbedingt stand. Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögens­vorteile als Druckmittel ein, ist eine entsprechende Regelung im Testament sittenwidrig, entschied das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2019, Az. 20 W 98/18). Verwandte können auch ohne Erfüllung der Besuchs­pflicht Miterben werden.

Großvater macht Erbeinsetzung der Enkel von Besucherpflicht abhängig

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser in einem Testament seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 Prozent als Erben eingesetzt. Die restlichen 50 Prozent sollten die beiden Enkel, die Kinder eines anderen Sohnes, zu gleichen Teilen bekommen. Allerdings hieß es im Testament, dies gelte „nur dann, wenn sie mich regelmäßig d.h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen“. Andernfalls sollten die restlichen 50 Prozent des Geldes zwischen der Frau und dem Sohn aus erster Ehe aufgeteilt werden. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die Besuchszahl nicht. Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten daher die Erteilung eines Erbscheins.

OLG: Auferlegung einer Besuchspflicht als Bedingung für Erbeinsetzung ist sittenwidrig

Die Enkel wehrten sich dagegen vor Gericht - mit Erfolg. Die ihnen auferlegte Besuchs­pflicht sei sittenwidrig und damit nichtig, führte das Oberlandes­gericht aus. Grund­sätzlich müsse es zwar möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Der Erblasser haben seine Enkel allerdings unzumutbar unter Druck gesetzt. Zwar sei nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regel­mäßigen Abständen zu sehen. In der hier gewählten Form habe der Großvater jedoch versucht, ein bestimmtes Verhalten zu erkaufen, das eigentlich deren innere, freie Überzeugung voraussetze.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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