Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister sei gesetzeswidrig, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Grundsatzentscheidung. Auf einer solchen Grundlage dürften keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19)
Gemeinde beauftragt privaten Dienstleister mit Geschwindigkeitsüberwachung
Bei der aktuellen Entscheidung ging es um einen Fall aus dem Main-Kinzig-Kreis in Hessen. Dort hatte die Gemeinde Freigericht den Angestellten einer privaten GmbH per Leiharbeit mit der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeinen Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ beauftragt. Dies sei in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden geschehen, betonte die Kommune.
AG: Verkehrsüberwachung ist hoheitliche Aufgabe
Doch ein Anfang 2018 geblitzter Autofahrer wehrte sich und bekam in erster Instanz Recht. Das Amtsgericht Gelnhausen sprach ihn frei. Verkehrsüberwachung sei eine hoheitliche, also dem Staat vorbehaltene Aufgabe. Die Staatsanwaltschaft Hanau wollte die Sache grundsätzlich klären und legte Rechtsbeschwerde ein.
Hessischen Städte- und Gemeindebund: Viele Kommunen wissen mittlerweile Bescheid
Nach Einschätzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wissen viele Kommunen mittlerweile, dass sie Geschwindigkeitsmessungen nicht extern vergeben dürfen. „Es ist allgemein bekannt, dass die Auswertung ein hoheitlicher Akt ist“, sagt Direktor Karl-Christian Schelzke. Dass es immer noch Prozesse deswegen gebe, verwundere ihn.
Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr nächstes Thema
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird nicht die letzte Entscheidung zum Thema bleiben. „Das Oberlandesgericht wird sich voraussichtlich in den nächsten Monaten auch mit der Frage der Zulässigkeit von Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr durch private Dienstleister durch die Stadt Frankfurt am Main befassen“, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts.